"Spiegel"- Recherchen zu Luke Mockridge:Entscheidung im Fall Mockridge

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Luke Mockridge (Foto: Guido Kirchner/dpa)

"Unzulässige Verdachtsberichterstattung": Der "Spiegel" darf den zentralen Teil der Berichterstattung über den Comedian weiterhin nicht veröffentlichen.

Von Carolin Gasteiger

Im Fall der Berichterstattung über den Comedian Luke Mockridge hat das Landgericht Hamburg am Dienstag eine einstweilige Verfügung gegen den Spiegel bestätigt. Unter dem Titel "Die Akte Mockridge" hatte das Nachrichtenmagazin im September auf mehreren Seiten über den öffentlichen Streit zwischen Mockridge und seiner Ex-Partnerin und Kollegin Ines Anioli berichtet. Sie wirft ihm Vergewaltigung vor, er bestreitet dies. Im Juli 2019 hatte sie ihn angezeigt, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurden in zwei Instanzen eingestellt. Die zuständige Staatsanwältin sah wegen Unstimmigkeiten in Aniolis Angaben und aufgrund der Beweislage keinen hinreichenden Tatverdacht, was häufig bei Übergriffen im eigenen Schlafzimmer der Fall ist. Zudem habe es die Möglichkeit "von Suggestionspotenzial" gegeben, die Staatsanwaltschaft hielt es für nicht ausgeschlossen, dass Anioli in ihrer Wahrnehmung der Vorfälle oder in ihrer Aussage in diesem Fall von Dritten beeinflusst worden sei.

Das Landgericht Hamburg beurteilte den Spiegel-Report schon im Dezember als unzulässige Verdachtsberichterstattung und untersagte schon zentrale Teile. Auch wenn das öffentliche Interesse an dem Fall hoch sei, habe der Bericht gegen die Grundsätze der Unschuldsvermutung verstoßen, die Persönlichkeitsrechte von Luke Mockridge seien verletzt worden. Gegen die einstweilige Verfügung hatte der Spiegel Widerspruch eingelegt, den das Gericht nun aber zurückgewiesen hat mit dem Hinweis, über bereits eingestellte juristische Verfahren dürfe nur berichtet werden, wenn sich neue Verdachtsmomente ergeben. Die Entscheidung nannte der Spiegel am Dienstag "wenig überraschend".

Für den Spiegel bestehen die Verdachtsmomente im Fehlverhalten Mockridges gegenüber mehreren Frauen, vor allem im Nachtleben. Die Frauen hätten zu Protokoll gegeben, dass er sich in Clubs und Diskotheken aufdringlich verhalten habe. Für das Gericht ist damit kein Beweis dafür erbracht, dass Ines Aniolis Anschuldigungen zutreffend sind. Die schwerwiegendste dieser Anschuldigungen stammt von einer weiteren Exfreundin Mockridges, musste aber bereits vor geraumer Zeit nach einem Gerichtsurteil aus dem Text gekürzt werden.

Über Belästigungsvorwürfe von zwei anderen Frauen darf der Spiegel wieder berichten

Das Landgericht Köln, wo Mockridges Anwalt noch vor dem Hamburger Gericht geklagt hatte, hat eine Passage aus der Aussage untersagt, in der die Exfreundin Mockridge vorwirft, er habe sie zu sexuellen Dingen genötigt. Anders als am Landgericht Hamburg hielt man in Köln die Verdachtsberichterstattung für zulässig, beurteilte diese Passage jedoch als Verletzung der Intimsphäre.

Mockridges Anwalt Simon Bergmann sagte am Dienstag: "Für uns ist wichtig, dass das Landgericht Hamburg den vom Spiegel eingelegten Widerspruch gegen die Untersagung der von Frau Anioli erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen hat und der Kern des Artikels somit weiterhin nicht veröffentlicht werden darf."

Was das Magazin nach der erneuten Gerichtsentscheidung wieder benennen darf, sind die Belästigungsvorwürfe von zwei im Text nicht namentlich genannten Frauen. Die eine beschreibt, Mockridge habe sie 2014 in einer Kölner Diskothek bedrängt. Die andere, er habe sie 2019 in einem Club in Hannover an die Wand gedrängt. Das OLG hatte dem Spiegel diesen Teil der Berichterstattung im Januar mit einstweiliger Verfügung untersagt. Dagegen hatte der Spiegel erst mal Widerspruch eingelegt. Kurz bevor das Landgericht Hamburg aber jetzt darüber verhandelte, gab das Magazin selbst eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, künftige Artikel nicht mehr ohne den ergänzenden Satz "Ob und inwieweit die Vorwürfe zutreffen, lässt sich nicht klären" zu veröffentlichen. Auf diese Weise hält das Landgericht Hamburg die Berichterstattung über die Vorwürfe der beiden für zulässig und hat dem Widerspruch des Spiegel in Bezug darauf stattgegeben. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Mockridges Anwalt will für seinen Mandanten Schadensersatz und Schmerzensgeld fordern. Der Spiegel teilte mit, er wolle sämtliche Rechtsmittel ausschöpfen, damit der Text vollständig erscheinen kann.

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