BGH-Urteil zu Urheberabgaben:Drucker- und PC-Firmen müssen nachträglich zahlen

Da Drucker und PCs auch als "Vervielfältigungsgeräte" eingesetzt werden können, kommen auf deren Hersteller rückwirkend Abgaben zu. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Wie viel, ist allerdings noch unklar.

Hersteller von Druckern und PCs müssen für in Deutschland verkaufte Geräte nachträglich eine Urheberrechtsabgabe zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe in einem Grundsatzurteil entschieden.

Der IT-Branche und den Druckerherstellern drohen damit Nachzahlungen in Millionenhöhe an die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort, die die urheberrechtlichen Rechte von Autoren und Verlegern vertritt. Drucker und PCs könnten - ähnlich einem Kopierer - als "Vervielfältigungsgeräte" eingesetzt werden, begründete der BGH das Urteil.

Rückwirkend auf Verkäufe zwischen 2001 und 2007

Durch die rückwirkende Geräteabgabe soll den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgte Vervielfältigung ihrer Werke pauschal vergütet werden. In dem zehn Jahre dauernden Rechtsstreit war die VG Wort nun mit ihren Klagen gegen die Firmen Hewlett Packard, Canon, Fujitsu und Kyocera erfolgreich.

Die Vergütungspflicht bezieht sich rückwirkend auf Geräte, die zwischen 2001 und 2007 in Deutschland verkauft wurden. Seit 2008 gilt ein Gesetz, das eine solche Urheberrechtsabgabe von jeweils mehreren Euro auf verkaufte PCs und Drucker vorsieht. Im Juni vergangenen Jahres hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese Zuschläge für zulässig erklärt. Mit PCs könnten nicht nur Filme und Musik, sondern auch Texte und Bilder der Urheber vervielfältigt werden, erläuterte der 1. Zivilsenat. Sie könnten über das Internet von einem Server auf einen Computer heruntergeladen werden.

In welcher Höhe die nachträgliche Geräteabgabe fällig wird, muss noch von den Vorinstanzen geklärt werden, an die die Verfahren zurückverwiesen wurden. Die VG Wort hatte für jeden verkauften PC eine Abgabe von 30 Euro gefordert.

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