Sachsenhagen:Gericht: Ex-Besitzerin bekommt Känguru Viggo nicht zurück

Lüneburg (dpa/lni) - Känguru Viggo kommt vorerst nicht zu seinen früheren Besitzern zurück. Das Verwaltungsgericht Lüneburg lehnte zwei Eilanträge der früheren Ziehmutter des circa zwei Jahre alten Tieres ab, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Das Känguru der Unterart Bennett-Wallaby war nach dem Tod seiner Mutter von der früheren Besitzerin bei Celle mit der Flasche aufgezogen worden.

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Lüneburg (dpa/lni) - Känguru Viggo kommt vorerst nicht zu seinen früheren Besitzern zurück. Das Verwaltungsgericht Lüneburg lehnte zwei Eilanträge der früheren Ziehmutter des circa zwei Jahre alten Tieres ab, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Das Känguru der Unterart Bennett-Wallaby war nach dem Tod seiner Mutter von der früheren Besitzerin bei Celle mit der Flasche aufgezogen worden.

Nach mehreren Gesprächen wegen der Haltung und den Lebensumständen des Tieres wurde Viggo im Mai zunächst in einer Wildtierstation untergebracht. Nach einer Anordnung des Kreises Celle musste die Besitzerin das Beuteltier dann unentgeltlich an die Station abtreten. Gegen beide Maßnahmen stellte sie Eilanträge, die nun vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurden. (Az.: 6 B 71/18 und Az.: 6 B85/18)

Das Veterinäramt hatte unter anderem gefordert, dass die Familie das Känguru in einem mindestens 200 Quadratmeter großen Gehege hält und einen Artgenossen für Viggo findet. Das Verwaltungsgericht kam nun zu dem Schluss, dass nach überzeugenden Darstellungen der Amtstierärztin Viggo vernachlässigt worden sei.

„Die Amtstierärztin ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die Haltung die Gefahr bestehe, Leiden bei dem Känguru hervorzurufen, weil dieses aufgrund des zu kleinen und nicht bedürfnisgerecht strukturierten Geheges nicht die Möglichkeit habe, sein artgemäßes Bewegungs-, Komfort- und Ruheverhalten auszuüben“, heißt es in einer Gerichtsmitteilung. Auch die unentgeltliche Abtretung des Tieres sei aufgrund der Kosten für die Unterbringung Viggos rechtens. Gegen die Beschlüsse ist eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht möglich.

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