Kassel:Schließung von Spielhallen wegen Mindestabstand ungültig

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Kassel/Wiesbaden (dpa/lhe) - Kommunen in Hessen dürfen Spielhallen nicht wegen eines fehlenden Mindestabstands zu Konkurrenz-Betrieben schließen. Das geht aus einem am Montag veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Kassel hervor. Das Gericht sehe "keine rechtliche Grundlage in Hessen für das Auswahlverfahren zwischen Spielhallen unterschiedlicher Betreiber aufgrund des sogenannten Mindestabstandsgebots", teilte der VGH mit. Die vom Land vorgegebenen Kriterien erfüllten verfassungsrechtliche Anforderungen nicht (Aktenzeichen: 8 B 432/18).

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Kassel/Wiesbaden (dpa/lhe) - Kommunen in Hessen dürfen Spielhallen nicht wegen eines fehlenden Mindestabstands zu Konkurrenz-Betrieben schließen. Das geht aus einem am Montag veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Kassel hervor. Das Gericht sehe „keine rechtliche Grundlage in Hessen für das Auswahlverfahren zwischen Spielhallen unterschiedlicher Betreiber aufgrund des sogenannten Mindestabstandsgebots“, teilte der VGH mit. Die vom Land vorgegebenen Kriterien erfüllten verfassungsrechtliche Anforderungen nicht (Aktenzeichen: 8 B 432/18).

Das Gericht habe dabei nur für den Fall „echter Konkurrenz“ entschieden, sagte ein VGH-Sprecher. Der Beschluss beziehe sich also nicht auf Spielhallen des selben Besitzers.

Der VGH gab der Beschwerde eines Spielhallenbetreibers aus Wiesbaden statt und hob eine Entscheidung des dortigen Verwaltungsgerichts auf. Die Landeshauptstadt muss vorläufig eine von zwei Spielhallen des Betreibers dulden, obwohl sie nur 150 Meter Luftlinie von einem Konkurrenz-Glücksspielbetrieb entfernt sind. Sie wollte eigentlich beide schließen. Als Mindestabstand zwischen Spielhallen gelten in Hessen 300 Meter. Das legt das Spielhallengesetz fest.

Mit dem Gesetz wollte das Land der explodierenden Zahl der Spielhallen entgegenwirken. Um zu entscheiden, welche Betriebe schließen, machte das Land 2016 den Kommunen verbindliche Vorgaben für eigene Auswahlkriterien: Mit einem Punktesystem sollten Spielhallen nach der Qualität der Betriebsführung, dem Abstand zu Jugendeinrichtungen und dem Umfeld des Spielhallenstandorts bewertet werden.

Laut dem Verwaltungsgerichtshof sind diese Kriterien aber „nicht sachgerecht“. Es gebe für die Auswahl konkurrierender Spielhallen unterschiedlicher Betreiber nach dem Mindestabstandsgebot in Hessen derzeit keine rechtliche Grundlage. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Das Wirtschaftsministerium betonte, dass sich die Entscheidung des VGH nicht auf das Spielhallengesetz beziehe, sondern nur auf die Ausführungsbestimmungen. Das Gesetz und die darin festgelegte Abstandsregelung hätten also weiterhin Bestand. „Die Entscheidung des VGH werden wir prüfen, sobald uns die schriftliche Begründung vorliegt“, sagte ein Ministeriumssprecher.

„Unsere Bedenken sind bestätigt worden“, erklärte Michael Wollenhaupt, Vorsitzender des Hessischen Münzautomaten-Verbands. Zwar sei der grundsätzliche Mindestabstand des Spielhallengesetzes nicht ausgehebelt worden. Der VGH beziehe sich aber auf das Abwägungsschema, „das wir als Betreiber immer kritisiert haben“. Sich am Kriterien wie der Qualität der Betriebsführung messen zu lassen, sei akzeptabel. Aber die Standortfragen könne ein Spielhallenbetreiber nicht beeinflussen. Der Beschluss helfe, damit „Auswahlentscheidungen nachvollziehbarer werden“.

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