Rechtsextremismus:NPD-Mitgliedschaft kein Kündigungsgrund

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Das Land Baden-Württemberg darf einen Angestellten nicht entlassen, nur weil der Mitglied der rechtsextremen NPD ist. Seinen Job könnte der Mann trotzdem verlieren.

Die Mitgliedschaft in der NPD ist für sich genommen noch kein Kündigungsgrund. Das gilt auch für Angestellte im öffentlichen Dienst, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. Es hob damit die Kündigung eines Mitarbeiters der Oberfinanzdirektion Karlsruhe auf. Danach kann nur "aktives Eintreten für eine verfassungsfeindliche Partei" eine Kündigung rechtfertigen. (Az: 2 AZR 479/09)

Die Mitgliedschaft in der rechtsextremen NPD rechtfertigt keine Kündigung. (Foto: Getty Images)

Es sei nicht nachgewiesen worden, dass sich die Parteiaktivitäten auf die Arbeit des gekündigten Mannes ausgewirkt hätten, begründete der Zweite Senat seine Entscheidung. Zudem habe der 28-Jährige, der in der Druckerei der Karlsruher Oberfinanzdirektion angestellt war, seinen Arbeitgeber nicht arglistig getäuscht, indem er ihm seine NPD-Mitgliedschaft verschwiegen habe.

Der Kläger hatte sich bei seiner Einstellung 2003 zum Grundgesetz bekannt. Vom Landesverfassungsschutz erfuhr die Behörde später, dass der Mann zumindest seit 2007 für die NPD aktiv ist. So hatte er an Veranstaltungen der rechtsextremen Partei teilgenommen und für diese geworben. Eine dieser Veranstaltungen hatte er moderiert. Zudem zeigte er sich verantwortlich für die Jugendarbeit der NPD in Karlsruhe.

Die Oberfinanzdirektion mahnte ihn deshalb ab. Nachdem der Mann an einer weiteren Mahnwache der NPD teilgenommen hatte, schickte die Behörde die Kündigung. Dagegen klagte der Mann mit dem Argument, die NPD sei nicht verboten. Er habe sich stets zum Grundgesetz bekannt, etwas anderes gebe auch seine Arbeit für die NPD nicht her. Auf seine Arbeit habe seine NPD-Mitgliedschaft keinerlei Einfluss.

Der Arbeitnehmer war wegen seiner früheren, besonders aktiven NPD-Mitarbeit bereits zuvor abgemahnt worden. Damit habe die Oberfinanzdirektion zu erkennen gegeben, dass sie die weitere Zusammenarbeit für zumutbar halte, wenn weitere verfassungsfeindliche Aktivitäten unterbleiben. Die Teilnahme lediglich an einer Mahnwache danach reiche daher für eine Kündigung nicht aus, urteilte das BAG.

Möglicherweise verliert das NPD-Mitglied seinen Arbeitsplatz aber doch. Wegen "ehrerbietigen Verhaltens" gegenüber einem prominenten Holocaust-Leugner hat die Oberfinanzdirektion ihm erneut gekündigt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat diese Kündigung Anfang des Jahres für wirksam gehalten. Dagegen ist allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht noch zulässig.

© sueddeutsche.de/AFP/dapd/holz - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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