Krankmeldung:Wann brauche ich ein Attest?

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Wer krank ist, muss das im Zweifel auch beweisen können, zum Beispiel mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. (Foto: Sina Schuldt/dpa)

Kopfschmerzen, Grippe, Fieber - gerade im Winter häufen sich Krankmeldungen. Aber was gibt es alles zu beachten? Die wichtigsten Rechte und Pflichten von Mit­ar­­beitern und Arbeitgebern.

Von Sibylle Haas, München

Montag und Freitag sind "beliebte" Fehltage in Unternehmen. Denn montags und freitags feiern Mitarbeiter angeblich krank, verlängern mal eben ihr Wochenende, müssen sich vielleicht auch von wilden Partys erholen. Dieses Vorurteil hält sich vehement - belegen lässt es sich allerdings nicht. Führungskräfte, die so denken, haben nur wenig Vertrauen in ihre Mitarbeiter. Und Firmen, bei denen sich die Ausfälle häufen, haben vielleicht ein schlechtes Arbeitsklima.

Doch Arbeitnehmer haben Pflichten, auch wenn sie krank sind. Keine noch so starke Grippe mit Fieber entbindet sie davon, sich so früh wie möglich beim Arbeitgeber krank zu melden. Das sollte spätestens zu Beginn der Arbeitszeit am ersten Krankheitstag geschehen. Spätestens am vierten Tag muss der Firma ein ärztliches Attest vorliegen, die sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (der gelbe Schein). Allerdings könne dies im Arbeits- oder Tarifvertrag anders geregelt sein, heißt es beim Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Der Arbeitgeber kann also auch verlangen, dass bereits am ersten Krankheitstag ein Attest vorgelegt wird, besonders dann, wenn sich die Fehltage häufen.

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Ums Kranksein ranken sich viele Mythen. Eine davon ist etwa, dass Arbeitnehmer daheimbleiben müssen, wenn sie krankgeschrieben sind. Das ist falsch. Grundsätzlich dürfen kranke Mitarbeiter alles tun, was die Genesung nicht behindert, so der DGB. Kranke Mitarbeiter dürfen zum Beispiel Lebensmittel einkaufen und sogar im Restaurant essen gehen, wenn sie nicht selber kochen können. Unbestritten ist, dass bei einer fiebrigen Erkältung Bettruhe angesagt ist, bei einer psychischen Erkrankung dagegen kann Bewegung im Freien gut sein, ebenso kann Sport den Heilungsprozess etwa von Kreislauferkrankungen fördern.

Wenn Detektive zum Einsatz kommen, wird es heikel

Vorsicht ist jedoch bei Nebentätigkeiten geboten, denn die sind generell verboten. Entweder ist man krank oder nicht. Eine Teil-Arbeitsunfähigkeit gibt es nicht, Arbeitgeber dürfen kranken Beschäftigten keinen anderen, vielleicht leichteren Job, zuweisen. Daher dürften Kranke auch keine Aufgaben außerhalb des Betriebs übernehmen, betont der DGB. Die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Krankheit könne sogar eine Kündigung rechtfertigen.

Auch wenn Mitarbeiter ihrem Arbeitgeber nicht sagen müssen, warum sie krank waren, dürfen Vorgesetzte grundsätzlich Krankengespräche führen. Immerhin müssen der Chef oder die Chefin wissen, wann er den Mitarbeiter wieder einsetzen kann. Dafür braucht er Infos über den weiteren Verlauf und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Druck ausüben ist laut DGB jedoch verboten. Der Arbeitgeber darf jedoch beim medizinischen Dienst der Krankenkasse eine Gesundheitsprüfung einfordern, wenn er bezweifelt, dass der Arbeitnehmer wirklich krank ist. Allerdings, so der DGB, entscheidet der medizinische Dienst selbst, ob Anhaltspunkte für eine vorgeschobene Krankheit vorliegen.

Kontrollen, etwa durch den Einsatz von Detekteien, sind dagegen datenrechtlich heikel, auch wenn sie in Ausnahmefällen erlaubt sind. Es muss laut DGB stets ein konkreter Anhaltspunkt vorliegen, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vortäuscht. Die Überwachung von Mitarbeitern ist für Arbeitgeber nicht ungefährlich. Denn die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter sind zu respektieren und Verstöße gegen den Datenschutz können Schadenersatzklagen zur Folge haben. Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber mit kranken Mitarbeitern aber Kontakt aufnehmen - was bei einem guten Arbeitsverhältnis auch unproblematisch sein sollte.

© SZ vom 12.12.2019/jerb - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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