Frage an den Jobcoach:Nur 3,40 Euro pro Stunde - ist das legal?

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Lukas E. arbeitet in einem Hostel an der Rezeption und bekommt während der Nachtwache kaum Gehalt. Er bittet den SZ-Jobcoach um Rat.

SZ-Leser Lukas E. fragt:

Ich arbeite in einem Backpacker-Hostel an der Rezeption. Alle Mitarbeiter müssen regelmäßig auch eine Nachtschicht übernehmen, die von 22 Uhr bis acht Uhr morgens dauert. Zwischen ein Uhr nachts und sechs Uhr morgens ist die Rezeption geschlossen, wir sind dann nur für Notfälle oder frühe Check-outs zuständig. Es gibt auch ein Bett, in dem wir schlafen können. Wir bekommen alle den Mindestlohn und verdienen während einer Tagschicht von sieben Stunden also 59,50 Euro. Die Nachtschicht bringt in zehn Stunden genauso viel. Wenn es keine Störungen gibt, beträgt die reale Arbeitszeit in der Nachtschicht ja auch nur fünf Stunden. Für die fünf Stunden Schlafenszeit bekommen wir demnach nur 17 Euro. Ist das legal?

Ina Reinsch antwortet:

Lieber Herr E., Fragen zum Mindestlohn gehören seit seiner Einführung zum 1. Januar 2015 zu den meistdiskutierten im Arbeitsrecht. Das liegt daran, dass der Gesetzgeber viele Details nicht explizit geregelt und es damit der Rechtsprechung überlassen hat, für Klarheit zu sorgen. So verwundert es nicht, dass die Gerichte in den vergangenen zweieinhalb Jahren immer wieder mit dem Thema Mindestlohn befasst waren und es inzwischen einige höchstrichterliche Urteile zu einzelnen Fragen gibt.

Ganz grundsätzlich gilt: Der Mindestlohn beträgt seit Anfang dieses Jahres 8,84 Euro brutto je Zeitstunde, zuvor waren es 8,50 Euro. Daneben existieren in mehreren Branchen spezielle Branchenmindestlöhne, etwa im Dachdeckerhandwerk. Diese gehen dem allgemeinen Mindestlohn vor, wenn sie höher als der gesetzliche Mindestlohn sind. Während einer Übergangszeit bis Ende 2017 dürfen Branchenmindestlöhne den allgemeinen Mindestlohn noch unterschreiten, seit dem 1. Januar 2017 müssen sie aber mindestens 8,50 Euro betragen.

Nach dem Mindestlohngesetz hat jeder volljährige Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns. Bestimmte Arbeitnehmer sind davon allerdings ausgenommen, beispielsweise Auszubildende, einige Praktikanten, Arbeitnehmer, die unmittelbar vor der Beschäftigung mindestens ein Jahr lang arbeitslos waren in den ersten sechs Monaten ihres neuen Jobs sowie Strafgefangene.

So weit so klar. Doch was heißt 8,84 Euro brutto je Zeitstunde ganz konkret? Darf der Arbeitgeber in diesen Betrag zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit einrechnen, um dann im Schnitt auf 8,84 zu kommen, obwohl die einzelne Arbeitsstunde mit einem geringeren Betrag angesetzt ist? Muss er den Mindestlohn auch an Feiertagen oder bei Krankheit zahlen? Und darf er den Mindestlohn - wie in Ihrem Fall - in der Bereitschaftszeit unterschreiten?

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Von Alexander Hagelüken

Bereitschaftszeit wird von der Rechtsprechung als Arbeitszeit angesehen. Bereitschaftszeit liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Unternehmens aufhalten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit sofort aufnehmen zu können. Der Arbeitnehmer kann während der Bereitschaftszeit seine Zeit weitgehend frei gestalten, er kann lesen, fernsehen oder schlafen.

Die Bewertung der Bereitschaftszeit als Arbeitszeit führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass der Arbeitgeber den gleichen Lohn für die Bereitschaftsstunden zahlen muss. Arbeits- oder tarifvertraglich können andere und damit auch niedrigere Stundensätze vereinbart werden. Da der Bereitschaftsdienst mit einer geringeren Belastung für den Arbeitnehmer verbunden ist, zahlen Arbeitgeber für diese Zeit traditionell weniger als für Vollarbeit. Allerdings - und das ist entscheidend - darf dabei der gesetzliche Mindestlohn nicht unterschritten werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2016 in einem Grundsatzurteil entschieden.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Mindestlohngesetz nicht zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereitschaftszeit unterscheide, sondern eine einheitliche Lohnuntergrenze festlege. Um konkret zu ermitteln, ob der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird, ist aber der gesamte Monatslohn durch die Anzahl aller Arbeitsstunden zu teilen. Liegt der so ermittelte Stundenlohn insgesamt über dem Mindestlohn, haben Beschäftigte keinen Anspruch auf eine höhere Bezahlung.

Da Sie für Vollarbeit nur den gesetzlichen Mindestlohn erhalten und die Bereitschaftszeit geringer vergütet ist, dürften Sie auch für die Bereitschaftszeit einen Anspruch auf inzwischen 8,84 brutto je Zeitstunde haben. Allerdings schreiben Sie nicht, ob Sie Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten. Dieses kann der Arbeitgeber nämlich unter bestimmten Voraussetzungen auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Zu klären wäre auch, ob Sie für die Nachtarbeit einen Zuschlag erhalten oder erhalten müssten und in welchem Umfang dieser auf den Mindestlohn angerechnet werden kann. Letztere Frage ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

© SZ vom 25.11.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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