Arbeitsrecht:EuGH stärkt Rechte von Arbeitnehmern in kirchlichen Einrichtungen

Arbeitsrecht: Der EuGH hat entschieden, ob kirchliche Arbeitgeber an katholische Mitarbeiter strengere Maßstäbe anlegen dürfen als an Andersgläubige und Konfessionslose.

Der EuGH hat entschieden, ob kirchliche Arbeitgeber an katholische Mitarbeiter strengere Maßstäbe anlegen dürfen als an Andersgläubige und Konfessionslose.

(Foto: imago stock&people)
  • Die Kündigung eines Chefarztes einer katholischen Klinik wegen einer Wiederheirat kann eine verbotene Diskriminierung darstellen. Das hat der Europäische Gerichtshof am Dienstag entschieden.
  • Im konkreten Fall eines Düsseldorfer Arztes muss das Bundesarbeitsgericht nun entscheiden. Der EuGH bezieht aber eine klare Position in der Sache.

Geklagt hat ein katholischer Chefarzt in Düsseldorf, der nach der Scheidung seiner ersten Ehe noch einmal standesamtlich geheiratet hatte. Die Klinik kündigte dem Mann. Sein Fall beschäftigt deutsche Gerichte seit etlichen Jahren.

Nachdem deutsche Arbeitsgerichte über alle Instanzen dem klagenden Chefarzt recht gegeben hatten, kippte das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung. Das oberste deutsche Gericht machte deutlich, dass in einem solchen Fall dem Selbstverständnis der Kirche ein "besonderes Gewicht" beizumessen sei und verwies den Fall zurück an das Bundesarbeitsgericht. Dieses wandte sich daraufhin an die Richter in Luxemburg, um zu klären, wie diese Vorgabe mit der EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung im Beruf vereinbar ist.

Mit seinem heutigen Urteil stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass leitende Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen ihr Privatleben nicht zwingend mit dem Ethos der Kirche in Einklang bringen müssen. Die Kündigung eines Chefarztes einer katholischen Klinik wegen einer Wiederheirat kann eine verbotene Diskriminierung darstellen, lautet die Antwort aus Luxemburg.

Entscheidend sei, ob die Religion eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung für die berufliche Tätigkeit darstellt. Ähnlich hatte der Gerichtshof bereits im April zur Auswahl von Mitarbeitern bei kirchlichen Arbeitgebern entschieden. Die Einschätzung seitens der Kirche soll durch nationale Gerichte kontrolliert werden. Im Fall des Chefarztes muss nun also wieder das Bundesarbeitsgericht entscheiden.

Gleichwohl bekannte der Gerichtshof Position in der Sache: Es erscheine nicht notwendig, dass ein Arzt, der als Leiter der Abteilung Innere Medizin Patienten medizinisch beraten und versorgen soll, dazu das Eheverständnis der katholischen Kirche befürwortet. Zu der Einschätzung kommt der EuGH auch mit Blick auf den Umgang des Arbeitgebers mit anderen Mitarbeitern. Ähnliche Stellen werden auch mit Medizinern besetzt, die nicht katholisch sind und sich folglich scheiden lassen und heiraten können, so oft sie wollen.

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