Arbeit:Flughafenstreik rechtswidrig - Gewerkschaft muss zahlen

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Beim dem Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ging es um Schadenersatzzahlungen in Höhe von mehr als neun Millionen Euro von Lufthansa, Air Berlin und Fraport. Foto: Michael Reichel (Foto: dpa)

Erfurt (dpa) - "Sie sind doch die, die immer streiken?" - diese Frage hört Matthias Maas, Chef der kleinen Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF), häufiger. Heute kassierte die kleine Lotsengewerkschaft mit ihren knapp 4000 Mitgliedern eine teure Niederlage vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.

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Erfurt (dpa) - "Sie sind doch die, die immer streiken?" - diese Frage hört Matthias Maas, Chef der kleinen Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF), häufiger. Heute kassierte die kleine Lotsengewerkschaft mit ihren knapp 4000 Mitgliedern eine teure Niederlage vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter warfen der Gewerkschaft vor, bei einem Arbeitskampf der Vorfeldlotsen in Frankfurt im Jahr 2012 mit einzelnen Forderungen gegen die Friedenspflicht verstoßen zu haben. Sie werteten den gesamten Arbeitskampf damit als rechtswidrig. Damit wird Schadenersatz an den Flughafenbetreiber Fraport fällig.

Worum ging es bei dem Rechtsstreit?

Um Schadenersatzzahlungen in Höhe von mehr als neun Millionen Euro von Lufthansa, Air Berlin und Fraport. Und um die Frage, ob und wann Gewerkschaften für Streikfolgen bei einer Tarifauseinandersetzung haften. Die Entscheidung der Bundesrichter kann nach Einschätzung von Arbeitsrechtlern Auswirkungen auch auf Arbeitskämpfe anderer Gewerkschaften haben, die während der Tarifrunden jährlich für Hunderttausende Arbeitnehmer geführt werden. Das Streikrisiko der Gewerkschaften steige, weil nach dem Urteil die Verletzung der Friedenspflicht schon bei einer einzigen Streikforderungen den gesamten Arbeitskampf unrechtmäßig machen kann. Und: Nur bei rechtswidrigen Streiks besteht Anspruch auf Schadenersatz.

Was war Anlass für die Millionenklage der beiden Airlines und von Fraport?

Es ging um einen mehrtägiger Streik, zu dem die Gewerkschaft der Flugsicherung die sogenannten Vorfeldlotsen am Frankfurter Flughafen während eines Tarifkonflikts im Februar 2012 aufgerufen hatte. Streikbedingt sollen damals 1668 Flüge ausgefallen sein, etwa 70 bis 80 Prozent des Flugverkehrs lief nach Angaben der Kläger trotz des Arbeitskampfs. Die Kläger bewerteten den Streik als rechtswidrig.

Was haben die Bundesrichter nun entschieden?

Im Gegensatz zu den beiden Vorinstanzen in Hessen gaben sie der Schadenersatzklage von Fraport als direkt vom Streik betroffenen Unternehmen statt. Für Fraport geht es nach Angaben eines Unternehmenssprechers um einen Schaden von rund 5,2 Millionen Euro. Die genaue Höhe muss nun das Hessische Landesarbeitsgericht festlegen. GdF-Chef Matthias Maas sieht trotz der drohenden Zahlungen die Existenz der kleinen Gewerkschaft nicht gefährdet. "Es wird die Gewerkschaft der Flugsicherung weiter geben", sagte er in Erfurt.

Und die Airlines?

Lufthansa und Air Berlin gingen leer aus. Ihre Schadenersatzforderung, bei der Lufthansa waren es knapp 3,9 Millionen Euro, bei Air Berlin 131 000 Euro, hatte keinen Erfolg. Bereits 2015 hatte das Bundesarbeitsgericht - damals am Beispiel eines GdF-Streiks am Flughafen Stuttgart - entschieden, dass Gewerkschaften für die Folgekosten bei nicht direkt bestreikten Unternehmen nicht haften müssen.

Warum ist die Rede von einem Grundsatzurteil zum Streikrecht?

Der Erste Senat mit BAG-Präsidentin Ingrid Schmidt machte deutlich, dass bereits ein Verstoß bei der Friedensplicht einen Arbeitskampf rechtlich infrage stellt. Damit fällte der Senat eine grundsätzliche Entscheidung, mit der er die Bedeutung der Friedenspflicht bei Streiks höher bewertete als die Vorinstanzen. Einzelne Forderungen der GdF durften laut BAG nicht zum Streikgegenstand gemacht werden, weil sie noch bis Ende 2017 im Tarifvertrag festgeschrieben sind. Auf eine Diskussion der GdF-Anwälte, dass es sich nur um Nebenforderungen zum Gesundheitsschutz handelte, ließ sich Schmidt nicht ein. "Wer bewertet das Gewicht von Forderungen", fragte sie.

Was besagt die Friedenspflicht bei Arbeitskämpfen?

Sie untersagt Streiks während der Laufzeit von Tarifverträgen. Das Prinzip lautet, was vertraglich geregelt ist, kann nicht Gegenstand von Arbeitskämpfen sein. In der Regel laufen nach der Kündigung von Tarifverträgen die Fristen, bis die Friedenspflicht endet. Zuvor kann verhandelt, aber nicht gestreikt werden. Bei dem Tarifvertrag, bei dem es beim GdF-Streik ging, gab es eine Besonderheit: Ein Teil der Regelungen war gekündigt, andere hatten eine längere Laufzeit und bestanden weiter.

Das Streikrecht gilt als Richterrecht - warum eigentlich?

Streiks als Mittel in Tarifauseinandersetzungen sind durch das Grundgesetz garantiert. Anders als in anderen Bereichen des Arbeitsalltags - beispielsweise bei Arbeitszeiten - gibt es kaum gesetzliche Vorschriften. Der Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing sagt: "Die Regeln machen die Gerichte."

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