Erfurt:Tarifliche Ausschlussfristen gelten nicht für Mindestlohn

Erfurt (dpa) - Fristen, die die Mindestlohnfortzahlung bei kranken Arbeitnehmern einschränken, sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts unwirksam. Dies gelte nicht nur für entsprechende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, sondern auch für tarifliche Regelungen, entschied das höchste deutsche Arbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der fünf Jahre lang bei einem Bauunternehmen beschäftigt war und zuletzt 13 Euro pro Stunde brutto verdiente. Als ihm Mitte September 2015 zum 31. Oktober des Jahres gekündigt wurde, meldete er sich krank. Für September erhielt der Mann noch Lohn, für Oktober nicht mehr.

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Erfurt (dpa) - Fristen, die die Mindestlohnfortzahlung bei kranken Arbeitnehmern einschränken, sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts unwirksam. Dies gelte nicht nur für entsprechende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, sondern auch für tarifliche Regelungen, entschied das höchste deutsche Arbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der fünf Jahre lang bei einem Bauunternehmen beschäftigt war und zuletzt 13 Euro pro Stunde brutto verdiente. Als ihm Mitte September 2015 zum 31. Oktober des Jahres gekündigt wurde, meldete er sich krank. Für September erhielt der Mann noch Lohn, für Oktober nicht mehr.

Nach den Tarifregeln seiner Branche hätte der Mann nur zwei Monate Zeit gehabt, seine Ansprüche beim Arbeitgeber geltend zu machen. Diese Frist versäumte er, forderte später aber trotzdem Lohn für Oktober, als er krank gemeldet war. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass der Mann Anspruch auf Fortzahlung des Mindestlohns für die Zeit seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit habe.

Das Gericht bezieht sich in seiner Entscheidung unter anderem auf eine Regelung im Mindestlohngesetz, nach der Vereinbarungen unwirksam sind, die etwa den Anspruch auf Mindestlohn beschränken.

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