Erfurt:Bundesrichter: Aufhebungsvertrag ohne Bedenkzeit möglich

Prozessakten liegen in einem Gerichtssaal. (Foto: Thomas Frey/dpa/Symbolbild)

Arbeitgeber können nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf eine Entscheidung ohne Bedenkzeit bei einem angebotenen Aufhebungsvertrag bestehen. Allein...

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Erfurt (dpa) - Arbeitgeber können nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf eine Entscheidung ohne Bedenkzeit bei einem angebotenen Aufhebungsvertrag bestehen. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig macht, stelle noch keine Pflichtverletzung dar, erklärten die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Donnerstag in Erfurt (6 AZR 333/21). Verhandelt wurde ein Fall aus Nordrhein-Westfalen. Insgesamt gelte bei einer Vertragsaufhebung das Gebot fairen Verhandelns.

Geklagt hatte eine Frau, die als Teamkoordinatorin Verkauf im Bereich Haustechnik bei einem Unternehmen beschäftigt war. Gegen sie bestand der Vorwurf, unberechtigt Einkaufspreise im IT-System des Unternehmens geändert beziehungsweise reduziert zu haben, um einen höheren Verkaufsgewinn vorzutäuschen. Die Klägerin hatte den ihr angebotenen Aufhebungsvertrag nach zehnminütiger Pause unterschrieben. Er sah eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor.

Später zog sie vor Gericht und erklärte, der Vertrag sei wegen einer widerrechtlichen Drohung zustande gekommen. Ihr sei für den Fall der Nichtunterzeichnung eine außerordentliche Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht gestellt worden. Ihrer Bitte nach einer längeren Bedenkzeit, in der sie auch Rechtsrat einholen wollte, sei nicht entsprochen worden.

Die Vorinstanzen hatten unterschiedlich entschieden. Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Klägerin keinen Erfolg. Es fehle an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung, erklärten die Bundesrichter. „Ein verständiger Arbeitgeber durfte im vorliegenden Fall sowohl die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen.“

© dpa-infocom, dpa:220224-99-271355/2

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