Urteil zur Umsatzsteuer:Currywurst ist nicht gleich Currywurst

Da können Imbissbuden-Besitzer schon mal verzweifeln: Auf Buletten, Pommes und Currywurst sind manchmal sieben Prozent und manchmal 19 Prozent Umsatzsteuer fällig. Entscheidend ist eine ganz besondere Haltung, hat jetzt ein Gericht entschieden.

Endlich ist das geklärt: Wohl dem, der seine Currywurst, seine Buletten oder Pommes auf "behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen" zu sich nimmt. Ja, es dürfen sogar "Verzehrvorkehrungen Dritter" sein. Das hat zumindest der Bundesfinanzhof entschieden. Hungrige in einem Stehimbiss zahlen auf ihr Essen weniger Umsatzsteuer als Kunden, die sich in ihrer Frittenbude auch an einen Tisch setzen können.

Gilt als "einfach zubereitete Speise": die gemeine deutsche Currywurst. Steuerrechtlich stimmt das nicht. (Foto: dpa)

Lange war unklar, wann der ermäßigte Steuersatz gezahlt werden muss. Nun haben die Richter klargestellt: Entscheidend ist, ob Currywürste und andere "einfach zubereitete Speisen" im Stehen oder im Sitzen verzehrt werden. Der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent gilt, wenn lediglich ebenjene "behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen" an Imbissständen das Essen im Stehen erlauben. Dazu zählen zum Beispiel einfache Ablagebretter. 19 Prozent sind dagegen zu zahlen, wenn an der Bude zusätzlich Tische und Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden.

Die Richter verkünden nicht ohne Stolz: Ihre Entscheidung trage "wesentlich zur Vereinfachung der steuerrechtlichen Beurteilung bei und beende die in der Vergangenheit häufig aufgeworfenen Zweifelsfragen hinsichtlich der Bedeutung und Größe von Verzehrtheken".

Eine weitere Änderung öffnet den Budenbesitzern ein Schlupfloch: Nutzen die Gäste der Imbissbude Tische und Bänke eines Standnachbarn, muss der Budenbesitzer trotzdem nur den ermäßigten Steuersatz zahlen.

(AZ: V R 35/08 und V R 18/10)

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