Tod des Mieters:Kein Ende durch Ableben

Mit dem Tod des Mieters endet nicht automatisch das Mietverhältnis. Wenn etwa Eheleute den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben haben, wird das Mietverhältnis mit dem Überlebenden fortgesetzt.

Beim Tod eines Mieters endet nicht automatisch das Mietverhältnis. Wenn Eheleute den Mietvertrag zum Beispiel gemeinsam unterschrieben haben, wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit dem Überlebenden fortgesetzt.

Hatte nur der Verstorbene unterzeichnet, darf der Partner in das Mietverhältnis eintreten, erläutert der Deutsche Mieterbund in Berlin. Auch ein eingetragener Lebenspartner hat dieses Recht.

Wenn kein Ehepartner in das Mietverhältnis eintritt, können das die Kinder oder andere Familienangehörige tun, wenn sie zusammen mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Tritt niemand in das Mietverhältnis ein, zum Beispiel bei alleinstehenden Mietern, wird das Mietverhältnis mit den Erben des Verstorbenen fortgesetzt. Nach Angaben des Mieterbundes hat der Erbe das Recht, das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen.

Bis dahin müsse er aber die Miete zahlen und unter Umständen auch ein Saldo aus der Betriebskostenabrechnung ausgleichen. Außerdem muss er die Wohnung so zurückgeben, wie im ursprünglichen Mietvertrag vereinbart war - er muss also unter Umständen renovieren.

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