Fragen zur Geldanlage:Bank oder Kunde - wem gehört die Vertriebsvergütung?

Lesezeit: 2 min

  • Sparkassen wollen die "Bedingungen für Wertpapiergeschäfte" ändern - mit spürbaren Konsequenzen für ihre Kunden.
  • Künftig will die Bank Vertriebsvergütungen auf Wertpapiere wie Zertifikate, Fonds oder Anleihen dauerhaft behalten.
  • Wie die Sparkassen diese Änderung umsetzen wollen, ist allerdings juristisch fragwürdig. Kunden sollten der AGB-Änderung deshalb zunächst widersprechen - am besten auf Papier und mit Unterschrift.
  • Bei Fragen zur Geldanlage schreiben Sie an sz-finanzen@sueddeutsche.de

Von Stephan Radomsky

Wer derzeit Post von seiner Sparkasse erhält, sollte besser genau hinsehen. Denn neben dem Depot-Jahresabschluss für 2014 enthalten die Schreiben, etwa von der Stadtsparkasse München, auch einen neuen Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - und der hat es potenziell in sich: Verknappt gesagt sichert sich die Bank durch die "Änderung der Bedingungen für Wertpapiergeschäfte" vom Kunden das Recht, Vertriebsvergütungen auf Wertpapiere wie Zertifikate, Fonds oder Anleihen dauerhaft zu behalten.

Allerdings ist bisher juristisch nicht endgültig geklärt, ob dieses Geld nicht eigentlich doch dem Kunden zusteht, erklärt Dorothea Mohn vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV). Außerdem setzt der Brief, der auf einem Musterschreiben des Sparkassen-Dachverbands DSGV aufsetzt, den Kunden eine Frist, bis zu der sie der Änderung widersprochen haben müssen, ansonsten seien die neuen AGB anerkannt. "Es ist unklar, ob das so rechtlich in Ordnung ist - in jedem Fall ist der Stil gruselig", sagt Finanzexpertin Mohn. Die Deutsche Bank forderte von ihren Kunden zumindest eine aktive Zustimmung ein.

Das System der Vertriebsvergütungen ist verschachtelt: Kauft der Kunde über seine Bank beispielsweise Fondsanteile oder eine Anleihe, zahlt er an den Emittenten des Papiers eine Provision. Einen Teil dieses Geldes fließt dann - quasi als Vermittlungsprämie - in Form der Vertriebsvergütung an die Bank zurück. Diese Zahlung ist laut Bundesgerichtshof (BGH) an sich legal, wenn die Bank den Kunden darüber informiert (Az. XI ZR 204/12).

Was für Sparkassen-Kunden jetzt wichtig ist

Weil aber unklar ist, wem das Geld zusteht, könnten Sparkassen-Kunden später einen Nachteil haben, wenn sie der AGB-Änderung nicht widersprochen haben. "Wer seine Chancen auf die Auszahlung der Vertriebsvergütungen wahren möchte, müsste jetzt aktiv werden", sagt Mohn. "Das birgt zwar das Risiko, dass die Bank das Depot dann kündigen könnte - aber ein neues Institut zu finden ist nicht so schwer." Dabei müsse der Kunde dann allerdings wieder darauf achten, dass dort nicht auch die Vertriebsvergütungen automatisch einbehalten werden.

Die veränderte AGB-Formulierung dürfte dagegen juristisch wasserdicht sein. Sie orientiert sich an einem Passus, den der BGH bereits Anfang 2014 als zulässig beurteilt hatte, weil der Kunde damit ausreichend über die ihm möglicherweise entgehenden Provisionen informiert und er deshalb nicht unangemessen benachteiligt wird (Az. XI ZR 355/12).

Die Banken verteidigen die AGB-Änderung zudem mit dem Argument, dass Vertriebsvergütungen für eine honorarfreie Anlageberatung nötig seien. Fielen diese Zahlungen weg, heißt es etwa beim DSGV, müsste der Kunde für die Dienstleistung bezahlen. Das aber würde vor allem Sparer mit schmaler Geldbörse benachteiligen, weil sie sich dann keine teure Beratung mehr leisten könnten.

So widersprechen Sie der neuen Klausel

Wenn Kunden der neuen Klausel widersprechen wollen, sollten sie das unbedingt auf Papier und mit Unterschrift tun. Dabei sollten sie sicherstellen, dass die Sparkasse ihre Ablehnung erhält - und das auch beweisen können. Am besten wird der Brief deshalb per Einschreiben verschickt oder persönlich abgegeben und der Eingang quittiert.

In ihrem Schreiben sollten die Sparkassen-Kunden dabei nicht nur den neuen AGB widersprechen, sondern auch die Herausgabe der bisher bereits einbehaltenen Zahlungen fordern, rät Verbraucherschützerin Mohn. Verweigere sich die Bank, bleibe immer noch der Weg über eine Beschwerde beim Ombudsmann und - sinnvollerweise allerdings nur für Kunden mit einer Rechtsschutzversicherung - vor Gericht.

© SZ vom 09.03.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Transparenz von Provisionen für Bankberater
:Wie Schmiergeld

Banken haben beim Wertpapierverkauf an Kunden jahrzehntelang hintenrum abkassiert. Nun hat der Bundesgerichtshof diese Praxis beendet: Alle Provisionen müssen auf den Tisch.

Von Markus Zydra

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: