Illegale Musikdownloads:BGH: Telekom muss illegale Webseiten sperren

  • Bei illegalen Webseiten müssen die Rechtevertreter zunächst versuchen, die Anbieter oder Hostprovider zu ermitteln.
  • Gelingt das nicht, müssen deutsche Zugangsprovider wie etwa die Telekom die betroffenen illegalen Internetseiten sperren.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Weg für das endgültige Sperren illegaler Webseiten wie etwa für Musikdownloads geebnet. Können Geschädigte wie zum Beispiel Tonträgerhersteller die zumeist ausländischen Anbieter oder Hostprovider der Webseiten nicht ermitteln, muss letztlich der Zugangsprovider in Deutschland den Zugang zu diesen Seiten sperren. Das entschied nun der BGH. Die Entscheidung betrifft etwa auch illegale Glücksspielanbieter oder Pornoseiten. (Az. I ZR 3/14 und I ZR 174/14)

"Für die Rechteinhaber ist das Urteil ein großer Erfolg", sagt Clemens Rasch, Rechtsanwalt für Internet- und Urheberrecht in Hamburg. "Sie werden jetzt umgehend Maßnahmen ergreifen, um gegen einschlägige Seiten wie Piratebay oder Goldesel vorzugehen."

In den Ausgangsfällen hatte unter anderem die Gema von der Telekom gefordert, die in Armenien betriebene Seite "3dl.am" zu sperren. Laut BGH ist die Telekom als Zugangsanbieter aber erst in der Pflicht, wenn die Gema oder betroffene Tonträgerhersteller ernstlich versucht haben, die Identität der Webseiteninhaber oder Hostprovider im Ausland zu ermitteln. Dazu müssten sie Detekteien einschalten oder sich an dortige Behörden wenden. Scheiterten diese Ermittlungen - und das ist meist der Fall - , seien hiesige Zugangsprovider, wie etwa die Telekom, zum Sperren verpflichtet.

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