Schüler sollen im Abitur zeigen, dass sie ihr Fachwissen anwenden können. Dazu zählt meist auch die korrekte Rechtschreibung, etwa bei Fachtermini oder bei Sprachen. Wer eine Lese-Rechtschreibstörung hat, dem gewährt Bayern daher bis zur Abiturprüfung einen Notenschutz. Die Rechtschreibung fließt nicht in die Bewertung ein. Dass dieses Zugeständnis auch im Abiturzeugnis vermerkt werden darf, hat das Bundesverwaltungsgericht nun für rechtens erklärt - eine richtige Entscheidung.
Geklagt hatten zwei legasthene Abiturienten, die einen entsprechenden Vermerk aus Angst vor Nachteilen im Berufsleben getilgt haben wollten. Längst ist wissenschaftlich jedoch bewiesen, dass Legastheniker genauso intelligent sind wie Nicht-Legastheniker. Betroffene haben nur beim Lesen und Schreiben Probleme, sonst aber nicht. Es gibt daher in der Schule Regelungen wie etwa den Zeitaufschlag bei Prüfungen, um dieses Handicap auszugleichen. Sie sind keine Erleichterung, sie machen Leistungen von Legasthenikern und Nicht-Legasthenikern vergleichbar. Derlei Maßnahmen werden sich im Zeugnis weiterhin nicht niederschlagen.
Wird jedoch die Rechtschreibung nicht gewertet, so entsteht den Legasthenikern ein - im Zweifel notenwerter - Vorteil gegenüber den Klassenkameraden. Dass dieser Vorteil im Abiturzeugnis vermerkt wird, hat nichts mit Diskriminierung zu tun.