Verfassungsgerichtshof:Tourengeher dürfen über Skipisten aufsteigen

Jetzt hat es auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof bestätigt: Die Zugspitzbahn darf ihre Skipisten nicht für Tourengeher sperren. Das höchste Gericht im Freistaat wies nach einer Mitteilung vom Montag eine Verfassungsbeschwerde des Seilbahnbetreibers ab. Zuvor hatten bereits das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof in München entschieden, dass die Pistensperrungen nicht zulässig sind. Die Zugspitzbahn hatte in der Wintersaison 2011/2012 mehrere Pisten im Skigebiet "Garmisch-Classic" für Tourengeher gesperrt. Die Begegnung von aufsteigenden Tourengehern mit abfahrenden Skifahrern sei zu gefährlich, begründete der Pistenbetreiber die Sperrung. Ein Skitourengeher wollte sich jedoch nicht damit abfinden und zog vor Gericht. Tatsächlich entschieden die Verwaltungsrichter in zwei Instanzen, dass die Sperrungen unzulässig sind. Einzige Ausnahme: Während der Präparierung dürfen die Abfahrten aus Sicherheitsgründen gesperrt werden. Die Verfassungsrichter sahen es nun genauso. Die Grundrechte der Zugspitzbahn werden durch die Aufhebung der Sperrung nicht verletzt. Das Recht auf freies Betreten der Natur wiege schwerer als die Eigentumsrechte der Zugspitzbahn.

© SZ vom 02.02.2016 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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