Verfassungsgerichtshof:Corona-Verordnung bleibt in Kraft

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Die bayerische Corona-Verordnung mit weitreichenden Einschränkungen bleibt vorerst in Kraft. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof lehnte es in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung erneut ab, die Regelungen durch einstweilige Anordnung außer Vollzug zu setzen. Allerdings ist damit nicht in der Hauptsache entschieden.

Mehrfach musste sich das Gericht bereits mit den Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie auseinandersetzen. Erst vergangene Woche hatten die Verfassungsrichter auf eine Popularklage hin die Außerkraftsetzung abgelehnt. Die Antragsteller hatten ihre Freiheitsrechte verletzt gesehen, etwa die Freiheit der Person, die Freizügigkeit und die allgemeine Handlungsfreiheit.

In der jüngsten Popularklage argumentierten die Antragsteller, der Sieben-Tage-Inzidenzwert, auf den der Freistaat die Grundrechtseingriffe im Wesentlichen stütze, sei unzutreffend, weil die zugrunde liegenden PCR-Tests nicht aussagekräftig seien. Es drohe auch keine Überlastung des Gesundheitssystems. Die Schutzmaßnahmen seien zur Bekämpfung der Pandemie weder geeignet noch erforderlich - noch verhältnismäßig. Die Gefahren der Pandemie würden überschätzt.

"Es mag Stimmen geben, die die Eignung der Inzidenzzahlen zur Bewertung des Infektionsgeschehens, die Zuverlässigkeit von PCR-Tests sowie eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems verneinen, die Gefährlichkeit des Virus Sars-CoV-2 infrage stellen und die ergriffenen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung - entgegen den Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts - als wirkungslos ansehen", erläuterte das Gericht. "Das rechtfertigt jedoch nicht den Vorwurf eines Verfassungsverstoßes des Normgebers." Es sei gerade dessen Aufgabe, die in der öffentlichen Diskussion vertretenen und teils kontroversen Auffassungen zu gewichten und eine Entscheidung zu treffen.

Der Staat sei zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit zum Handeln nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet. Es sei nicht feststellbar, dass der Freistaat mit seiner Corona-Verordnung die Spielräume des Infektionsschutzgesetzes überschritten oder Grundrechte der Bayerischen Verfassung verletzt habe.

© SZ vom 03.02.2021 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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