Aufforderung zur Verübung von Tötungsdelikten:Urteil wegen "Hängt die Grünen"-Plakaten rechtskräftig

Ein Aktivist der rechtsextremen Kleinstpartei Der III. Weg sei rechtskräftig zu einer Geldstrafe wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit öffentlicher Aufforderung zu Straftaten verurteilt worden, heißt es vom Bayerischen Obersten Landesgericht. (Foto: David Ebener/dpa)

Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigt die Verurteilung eines Aktivisten der rechtsextremen Kleinstpartei Der III. Weg.

Im Zusammenhang mit Plakaten mit der Aufschrift "Hängt die Grünen" hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Verurteilung eines Aktivisten der rechtsextremen Kleinstpartei Der III. Weg bestätigt. Seine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts München I sei als offensichtlich unbegründet verworfen worden, heißt es in einer Mitteilung vom Dienstag. Der Mann ist den Angaben zufolge nun rechtskräftig zu einer Geldstrafe wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit öffentlicher Aufforderung zu Straftaten verurteilt.

Das Landgericht München I hatte den Mann im März in zweiter Instanz verurteilt. Die 18. Strafkammer hatte in dem Plakattext eine Aufforderung zur Verübung von Tötungsdelikten im Stile einer Exekution gesehen, an Mitgliedern der Partei "Bündnis 90/Die Grünen". Während des Bundestagswahlkampfes 2021 sei der Mann als Vorsitzender der Partei mit verantwortlich dafür gewesen, dass in Bayern insgesamt 20 Plakate der Kleinstpartei mit dem Spruch aufgehängt worden seien, befand das Landgericht damals. Nach dem Abhängen der Plakate durch die Behörden habe er deren "umgehende Wiederaufhängung" gefordert. Es sei deshalb ausgeschlossen, dass diese ursprünglich ohne seine Beteiligung aufgehängt worden seien.

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Diese Auslegung sei nicht zu beanstanden, befand nun der 7. Strafsenat des Obersten Landesgerichts. Die Tat sei auch nicht durch die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit gerechtfertigt, da die Meinungsfreiheit in diesem Fall ihre Schranken finde. In Hinblick auf den überragenden Stellenwert des Schutzes menschlichen Lebens ergebe die Abwägung eindeutig, dass im Falle der Aufforderung zur Tötung von Menschen die Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit des Angeklagten zurücktrete, begründete der Strafsenat.

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