Durch Fledermäuse verursachter Schmutz berechtigt nicht zur Minderung der Miete. Eine entsprechende Klage hatte vor dem Amtsgericht Starnberg keinen Erfolg. Die Mieter einer Wohnung im oberbayerischen Andechs beschwerten sich über ein Fledermausquartier im Dach, aus dem Kot und Urin auf ihre Terrasse herabfiel, wie ein Justizsprecher am Montag schilderte. Die Mieter verlangten die Beseitigung des Quartiers und Mietminderung.
Tiere in ländlichen Gegenden seien "ortsübliche Einwirkungen", die hinzunehmen seien, stellte das Gericht jedoch fest. Eine Minderung der Wohnqualität liege erst bei erheblicher Vermehrung oder Züchtung der Tiere vor. Zeugenaussagen und eine Sachverständige bestätigten zudem, dass keine große Fledermauspopulation im Dach vorhanden war. Ein Verschluss des Quartiers war aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht ohne Weiteres zulässig. Auch eine Gesundheitsgefährdung konnte nicht nachgewiesen werden. Das Gericht sah daher die Voraussetzung eines Mietmangels als nicht erfüllt an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.