Augsburg:Klub-Betreiber muss an die Augsburger Puppenkiste zahlen

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Gleich drei Anwälte bot die Puppenkiste auf. (Foto: Johannes Simon)
  • Ein Augsburger Klub-Betreiber lud zu Musik-Events in die "Augsburger Bretterkiste".
  • Das missfiel den Erben der Augsburger Puppenkiste, die den Namen zu ähnlich zu dem ihres Theaters fanden.
  • Doch vor dem Münchner Oberlandesgericht ging es nicht nur um die Klage wegen des Namens der Veranstaltungen.

Von Christian Rost, Augsburg/München

Wenn sich, von Musik untermalt, die Bretterverschläge der "Augsburger Puppenkiste" öffnen, kommen ihre Stars zum Vorschein: Urmel, Jim Knopf, Frau Holle, Zwerg Nase und all die anderen Figuren des Marionettentheaters, das mit seinen im Fernsehen gezeigten Produktionen seit den Fünfzigerjahren bundesweit Bekanntheit erlangte.

Generationen von Fans erinnern sich an die liebevoll gestalteten Kulissen, die einst in der Heimstatt des Theaters in Augsburg vom Gründer Walter Oehmichen und dessen Familie selbst gebaut wurden. Längst ist die "Puppenkiste" aber keine künstlerische Puppenstube mehr, sondern ein Unternehmen, das sich seine Marke hat sichern lassen. Und dagegen verstieß der Betreiber eines Augsburger Klubs, weshalb sich das Oberlandesgericht München am Donnerstag mit der Angelegenheit beschäftigte.

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Der Mann ist ebenfalls künstlerisch aktiv, allerdings in einem anderen Metier als die Puppenspieler. Vielmehr lässt der Klub-Betreiber sozusagen die Puppen tanzen in seinem Laden. Für die Musik-Events warb er auf Plakaten unter dem Titel "Augsburger Bretterkiste". Den Puppenkisten-Erben missfiel die Ähnlichkeit mit dem Namen ihres Marionettentheaters; sie sahen dadurch sogar den guten Ruf der "Augsburger Puppenkiste" gefährdet. Gleich drei Anwälte boten die Theatermacher auf, um dem Klub-Betreiber die Grenzen des Markenschutzes aufzuzeigen. Sie legten ihm eine Unterlassungserklärung vor, die der Mann auch unterschrieb. Damit war die Sache aber noch nicht erledigt.

Die Puppenkisten-Erben wollten von ihm auch die Kosten für die Abmahnung in voller Höhe erstattet haben - insgesamt 4584,80 Euro. Das Landgericht München I hatte dies abgelehnt. Die Richter taten sich schon schwer damit, herauszufinden, wer denn nun eigentlicher Inhaber der Marke "Augsburger Puppenkiste" ist. Das gehe aus den von den Klägern vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig hervor, so das Gericht. Zudem äußerten die Richter generelle Zweifel, ob tatsächlich die Gefahr einer Verwechslung von Puppen- und Bretterkiste bestehe.

Auch die Richter am Oberlandesgericht hielten die Forderung der Theatermacher für überzogen. Der Vorsitzende Richter meinte, schließlich sei der Klub-Betreiber "nur örtlich" in Augsburg tätig gewesen. Weil er die Unterlassungserklärung aber schon unterschrieben hat, musste das OLG darüber nicht mehr befinden, sondern nur noch über die geforderten Abmahnkosten. Und die erschienen dem Gericht zu hoch: 500 Euro sollten ausreichen, schlug der Senat vor, was alle Beteiligten letztlich akzeptieren.

© SZ vom 04.11.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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