Das Urteil im Detail
Ein Zusammenstoß zwischen einem rollenden Einkaufswagen und einem parkenden Auto gilt nicht als Verkehrsunfall und ist damit kein Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Vielmehr muss derjenige für den Schaden aufkommen, der den Einkaufswagen ungesichert abgestellt hat. Das hat das Münchner Amtsgericht in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil entschieden (AZ 343 C 28512/12).
So kam es zu dem Unfall
In dem Fall hatte ein Mann den Einkaufswagen auf dem Parkplatz eines Supermarktes im Landkreis Starnberg neben sein Auto gestellt, um leere Getränkekisten aufzuladen. Dabei rollte der Einkaufwagen gegen einen daneben geparkten Kastenwagen. Den Schaden von 1638,43 Euro versuchte die Eigentümerin des Kastenwagens von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Mannes zu bekommen.
Die Urteilsbegründung
Die Klage der Frau wies das Amtsgericht ab. Es verurteilte aber den Mann zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1519,91 Euro. Die Kfz-Haftpflichtversicherung müsse nur zahlen, wenn sich ein Unfall bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet.
Die Ursache des Unfalls liege in diesem Fall aber nicht in der Gefahr, die durch das Auto ausging. Vielmehr hätte der Mann beim Abstellen des Einkaufswagens darauf achten müssen, dass dieser sicher steht und nicht wegrollt. Mit seinem Auto hatte die Sache deshalb nichts zu tun.