Urteil:Wer zahlt, wenn der Einkaufswagen ein Auto rammt?

Die Kollision zwischen rollendem Einkaufswagen und Auto gilt nicht als Verkehrsunfall. Doch was, wenn der Einkaufswagen gleichzeitig ein Auto ist? Ein motorisierter Riesen-Einkaufswagen in den USA. (Foto: picture-alliance / dpa/dpaweb)
  • Kfz-Versicherungen müssen bei einem Zusammenstoß zwischen einem rollenden Einkaufswagen und einem Auto nicht den Schaden regulieren.
  • Das Amtsgericht München hat entschieden, dass es sich dabei nicht um einen Autounfall handelt.
  • Jeder ist selbst dafür verantwortlich, einen Einkaufswagen gegen Wegrollen zu sichern - und muss bei einem Schaden selbst haften.

Das Urteil im Detail

Ein Zusammenstoß zwischen einem rollenden Einkaufswagen und einem parkenden Auto gilt nicht als Verkehrsunfall und ist damit kein Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Vielmehr muss derjenige für den Schaden aufkommen, der den Einkaufswagen ungesichert abgestellt hat. Das hat das Münchner Amtsgericht in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil entschieden (AZ 343 C 28512/12).

So kam es zu dem Unfall

In dem Fall hatte ein Mann den Einkaufswagen auf dem Parkplatz eines Supermarktes im Landkreis Starnberg neben sein Auto gestellt, um leere Getränkekisten aufzuladen. Dabei rollte der Einkaufwagen gegen einen daneben geparkten Kastenwagen. Den Schaden von 1638,43 Euro versuchte die Eigentümerin des Kastenwagens von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Mannes zu bekommen.

Die Urteilsbegründung

Die Klage der Frau wies das Amtsgericht ab. Es verurteilte aber den Mann zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1519,91 Euro. Die Kfz-Haftpflichtversicherung müsse nur zahlen, wenn sich ein Unfall bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet.

Die Ursache des Unfalls liege in diesem Fall aber nicht in der Gefahr, die durch das Auto ausging. Vielmehr hätte der Mann beim Abstellen des Einkaufswagens darauf achten müssen, dass dieser sicher steht und nicht wegrollt. Mit seinem Auto hatte die Sache deshalb nichts zu tun.

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