Verbraucherrecht:Strafzettel vom Supermarkt

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Hinweisschild vor einem Supermarkt in Oberhausen: Wer hier zu lange parkt, muss mit einem Strafzettel rechnen. (Foto: Oliver Mengedoht/Imago/Funke Foto Services)

Wer beim Einkaufen die Parkscheibe vergisst, soll zahlen: Wann private Firmen bei parkenden Kunden kassieren dürfen. Und wie man sich dagegen wehren kann.

Von Lilly Timme

"Parken nur mit Parkscheibe" steht da. Und darunter, in roter Schrift: "24,90 Euro Vertragsstrafe". Solche Schilder tauchen immer wieder auf Supermarkt-Parkplätzen auf, vor allem in Innenstädten. Dort ist der Parkraum knapp. Um sicherzustellen, dass niemand auf ihre Flächen ausweicht, beauftragen viele Supermärkte private Parkraumbewirtschafter, die Strafzettel an Falschparker verteilen. Doch ist das überhaupt erlaubt? Und wie kann man sich dagegen wehren? Hier die wichtigsten Fragen und Antworten:

Dürfen Supermärkte Parkgebühren erheben?

Ja. Die Supermarkt-Parkplätze sind in Privatbesitz, demnach dürfen die Eigentümer die Nutzungsbedingungen festlegen, erklärt der -Bundesverband der Verbraucherzentralen (abgekürzt: VZBV). Sie dürfen also frei entscheiden, ob sie Gebühren erheben und wie hoch diese ausfallen - allerdings nur "im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben", so der VZBV. Oft beauftragen die Supermärkte spezialisierte Firmen, die Einhaltung der Regeln zu überwachen.

Dürfen private Firmen Strafzettel verteilen?

Ja. Wer sein Fahrzeug auf einem Supermarkt-Parkplatz abstellt, geht laut VZBV einen wirksamen Vertrag mit dem Parkplatzbetreiber ein. Werden die Vertragsbedingungen durch unrechtmäßiges, zu langes oder falsches Parken verletzt, darf der Parkplatzbetreiber eine Vertragsstrafe verhängen. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Parkende vorher die Möglichkeit hatte, die Vertragsbedingungen "wissentlich zu akzeptieren", wie es die Juristen formulieren. Diese Bedingungen müssen also durch Aushänge oder Schilder klar erkennbar sein. Wichtig: Die Vertragsstrafe ist nicht gleichzusetzen mit einem Bußgeld, da dieses nur von öffentlichen Ordnungsbehörden verhängt werden darf.

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Wann gelten die Nutzungsbedingungen als klar erkennbar?

Wenn die Möglichkeit besteht, diese spätestens beim Verlassen des Fahrzeugs zu bemerken und zu akzeptieren. Als unzureichend gelten laut VZBV Hinweisschilder mit sehr kleiner Schrift bei der Einfahrt, versteckte Schilder am Rand des Parkplatzes oder Hinweise mit besonders langen und komplizierten Formulierungen. Auch wenn erst im Supermarkt auf die Nutzungsbedingungen des Parkplatzes hingewiesen wird, ist das unzulässig. Allerdings hatten Gerichte in der Vergangenheit meist keine großen Anforderungen an die Sichtbarkeit der Schilder gestellt, ergänzt der ADAC. Wer sein Auto auf dem Parkplatz abstellt, sollte sich also besser eigenständig nach entsprechenden Schildern umsehen.

Kann man sich gegen ein Supermarkt-Knöllchen wehren?

Wer einen Strafzettel erhalten hat, sollte prüfen, ob der Parkplatzbetreiber seiner Informationspflicht nachgekommen ist. Ist dies nicht der Fall, sollte man sich direkt beim Marktleiter oder beim entsprechenden Parkraumbewirtschafter beschweren, raten die Fachleute des ADAC. Oft könne der Marktleiter des Supermarkts bereits weiterhelfen. Wichtig ist, dass man sich von ihm schriftlich bestätigen lässt, dass die Vertragsstrafe nicht zu leisten ist. Wer sich bei der Firma, die im Auftrag des Supermarkts den Parkplatz überwacht hat, beschweren will, sollte dies schriftlich und am besten per Einschreiben tun. Helfen kann es, Fotos von den Hinweisschildern zu machen sowie andere Kunden auf dem Parkplatz anzusprechen und deren Kontaktdaten zu notieren. So kann man später Beweise und Zeugen präsentieren.

Wie lässt sich ein Strafzettel vermeiden?

Die VZBV-Juristen raten, bereits beim Einfahren auf den Parkplatz auf Hinweisschilder zur Parkplatznutzung und Parkzeitbeschränkung zu achten. Zudem sollten Kunden eine Parkscheibe gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe legen. Auch sollten sie sich im Markt einen Kassenbon geben lassen und diesen bis nach dem Einkauf aufbewahren, um im Zweifel nachweisen zu können, dass man als Kunde des Supermarkts den Parkplatz genutzt hat - und nicht einfach nur das Auto dort abgestellt hatte.

Überraschung nach dem Einkauf: Was klemmt denn da hinter dem Scheibenwischer? (Foto: Christin Klose/dpa)

Welche Regeln gelten für die Betreiber sonst noch?

Die Vertragsklauseln müssen sich im gesetzlichen Rahmen befinden. Unzulässig sind laut VZBV unter anderem Geldforderungen für die Verschmutzung des Parkplatzes oder Forderungen, für Schäden aufzukommen, die andere verursacht haben. Allgemein gilt: Vertragsstrafen sind nur wirksam, wenn sie nicht unangemessen sind und nicht gegen gesetzliche Regelungen verstoßen.

Wie teuer dürfen private Knöllchen sein?

Die Forderungen von privaten Firmen sind oft höher als die Bußgelder, die von Polizei oder Ordnungsamt verhängt werden. Ob die Strafe angemessen ist, muss im Zweifel vor Gericht entschieden werden. Eine grobe Orientierung bietet die Höhe der Bußgelder im öffentlichen Verkehrsraum: Dort zahlt man laut VZBV für einfache Parkverstöße 25 Euro. Nach Angaben des ADAC verlangen private Firmen in der Regel Vertragsstrafen von 15 bis 30 Euro, manchmal aber auch 50 bis 60 Euro. Grundsätzlich gilt: Ist die Forderung deutlich höher als im aktuellen Bußgeldkatalog der StVO, sollte man dagegen vorgehen, rät der VZBV. Beraten lassen kann man sich dabei unter anderem bei den Verbraucherzentralen.

Dürfen die Firmen auch Autos abschleppen?

Ja - sofern dies auf den Hinweisschildern am Parkplatz ausdrücklich erwähnt wird, sagt der VZBV. Die Abschleppkosten können die Firmen den Fahrerinnen und Fahrern als Schadenersatz in Rechnung stellen, aber auch diese Ausgaben dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein. Im Jahr 2014 hatte der Bundesgerichtshof die Abschleppkosten in einem Urteil auf 175 Euro beschränkt (Az. V ZR 229/13). Ist die Forderung deutlich höher, sollte man dagegen vorgehen, empfiehlt der VZBV.

Wann ist das Abschleppen unzulässig?

Auch hier gilt: Unangemessene Härte ist nicht erlaubt. Ein Beispiel nennt der VZBV: Blockiert ein Fahrzeug einen Behindertenparkplatz, kann es unter Umständen schon reichen, das Auto auf eine entlegenere Fläche des Parkplatzes zu versetzen.

Dürfen die Betreiber Inkasso- und Mahngebühren verlangen?

Zusätzliche Kosten wie Bearbeitungs-, Mahn- oder Inkassogebühren dürfen die Firmen laut ADAC nur in Rechnung stellen, wenn der Parkende den Strafzettel vorher bekommen und die Forderung trotzdem nicht bezahlt hat. Dazu muss der Parkraumbewirtschafter nachweisen, dass der Fahrer oder die Fahrerin die Forderung auch wirklich erhalten hat. Nur ein Knöllchen hinter die Wischerblätter zu klemmen, reicht dafür nicht aus - dieses kann vom Wind weggeweht oder von Passanten entfernt und in den Müll geworfen werden. "Kommt also ein erster Brief als Erinnerung nach Hause, darf man Ihnen nicht direkt Inkasso- oder Mahngebühren in Rechnung stellen", erläutert der VZBV. Erst wenn man nach dem ersten Schreiben nicht in der Frist gezahlt hat, können Mahngebühren anfallen. Laut ADAC sollte eine solche Mahngebühr drei Euro nicht überschreiten.

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