Urteil des BFH:Bundesfinanzhof macht Autos günstiger

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Gerade erst gefordert - und schon gibt es eine Lösung: Mitarbeiter von Autoherstellern dürften künftig Neuwagen billiger kaufen.

Erst vor wenigen Tagen dachten Politiker laut über einen Ersatz für die Abwrackprämie nach: Baden-Württembergs Ministerpräsident Günther Oettinger schlug etwa vor, dass die Besteuerung von Neuwagen umgestaltet werden könnte, um den Verkauf von Neuwagen an Mitarbeiter anzukurbeln.

Finanzämter sehen in dem Preisnachlass für Werksangehörige einen Personalrabatt - und halten die Hand auf. (Foto: Foto: dpa)

Nun hat sich sein Vorschlag womöglich erledigt, denn Autos für die Mitarbeiter von Autokonzernen dürften ohnehin günstiger werden: Der Bundesfinanzhof (BFH) begrenzte in einem jetzt veröffentlichten Urteil die Besteuerung dieser sogenannten Jahreswagen.

Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers sei keine geeignete Grundlage, um den zu versteuernden "geldwerten Vorteil" zu berechnen, heißt es in dem Urteil. Entscheidend sei, zu welchem Preis das Auto von Händlern angeboten wird. ( Az: VI R 18/07) Nach Angaben des Verbandes der Automobilindustrie haben die Hersteller im Jahr 2008 34.000 Autos vergünstigt an Werksangehörige verkauft; 1999 waren es noch 164.000.

Erst einmal behalten

Die Mitarbeiter dürfen diese Wagen nicht sofort wieder verkaufen, sondern müssen sie in der Regel mindestens ein Jahr lang behalten. Ein Großteil dieser Autos kommt dann etwa ein Jahr später als Jahreswagen auf den Markt. Derzeit kann der Käufer noch die Abwrackprämie beanspruchen, wenn solche Autos nicht älter als 14 Monate sind.

Die Finanzämter sehen in dem Preisnachlass für Werksangehörige einen Personalrabatt und halten die Hand auf. Zur Berechnung des zu versteuernden geldwerten Vorteils gingen sie dabei bislang von der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers aus; davon werden Abschläge etwa für die Vornutzung sowie ein gesetzlicher Freibetrag von 1244 Euro abgezogen.

Der Bundesfinanzhof hat bereits eine Änderung angeordnet: Seit Abschaffung des Rabattgesetzes im Jahr 2001 müssen sich die Händler nicht mehr an die Preisempfehlung halten und bieten Autos oft deutlich billiger an. Angesichts dieses "gerichtsbekannten Umstands" könnten die Finanzämter nicht mehr von der Preisempfehlung beim Verkauf von Automobilen an Mitarbeiter ausgehen, urteilte der BFH.

Im Streitfall hatte ein Autowerker in Niedersachsen einen Jahreswagen für 15.000 Euro gekauft. Die Preisempfehlung lag bei 17.900 Euro, woraus das Finanzamt unter Berücksichtigung von Abschlägen sowie des Freibetrags einen zu versteuernden Vorteil von 256 Euro berechnete. Doch Händler boten den Wagen neu schon acht Prozent unter dem Listenpreis für 16.500 Euro an.

Ziehe man davon den Freibetrag sowie einen Abschlag für die Vornutzung ab, ergebe sich "kein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil mehr", rechnete der BFH vor.

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