Finanzen:Wie sich bis Jahresende richtig Steuern sparen lassen

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Von 2018 an ändern sich im Steuerrecht einige Grenzwerte. (Foto: picture alliance / dpa)

Nicht nur Selbstständige - auch Arbeitnehmer können jetzt noch einiges tun. Es hilft sogar schon, den richtigen Zeitpunkt für Zahlungen zu finden.

Von Udo Reuß, Finanztip

Steuerzahler sollten die letzten Wochen des Jahres nutzen, um ihre Steuerbelastung jetzt noch zu senken. Die folgenden acht Punkte fassen die Themen zusammen, wo am meisten zu holen ist:

1. Ausgaben vorziehen oder verschieben

Ist abzusehen, dass 2018 deutlich weniger Einkünfte versteuern werden müssen als dieses Jahr, sollte man versuchen, anfallende Kosten noch in den Dezember zu legen. Dann lässt sich unterm Strich mehr von der Steuer absetzen. Das gilt beispielsweise für diejenigen, die von Voll- in Teilzeitarbeit wechseln, bald in Rente gehen, von Arbeitslosigkeit bedroht sind oder bei denen eine Elternzeit ansteht. Denkbar sind Ausgaben für kurzfristig mögliche Fortbildungen, neue Berufsbekleidung (Sicherheitsschuhe, Blaumänner, Kittel für Ärzte oder Krankenpfleger), teure Fachbücher oder die Anwaltskosten für einen arbeitsrechtlichen Prozess. Hier handelt es sich um berufliche Ausgaben, so genannte Werbungskosten.

2. Die 1.000-Euro-Grenze bei Werbungskosten knacken

Steuerzahler sollten überschlagen, ob sie mit der Entfernungspauschale und den anderen Werbungskosten bereits über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro liegen. Liegen sie knapp darunter, lohnen sich vorgezogene Ausgaben, um den Pauschalbetrag zu knacken. Denn jeder Euro über dieser Grenze zählt und reduziert das zu versteuerndes Einkommen.

3. Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen

Ähnliche Überlegungen gelten für Ausgaben für Dienstleister, die für den Haushalt tätig werden. Diese kann man entweder noch im alten oder erst im neuen Jahr bezahlen und dann im jeweiligen Jahr vom Steuerabzug profitieren. Handwerkerkosten können jedes Jahr eine Steuererstattung bis zu 1.200 Euro bringen - 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten bis 6.000 Euro. Ob auch die Straßenausbaubeiträge für Anlieger dazu zählen muss der Bundesfinanzhof entscheiden. Betroffene können sich jetzt auf das dort anhängige Verfahren mit dem Az. VI R 50/17 berufen und ihren Fall bis zur gerichtlichen Klärung offenhalten.

Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen, wie beispielsweise der Winterdienst, ist sogar ein Steuerabzug bis 4.000 Euro pro Jahr möglich. Es zählen nämlich Kosten bis 20.000 Euro im Jahr.

4. Smartphone oder Laptop erst 2018 kaufen

Wer überlegt, ob er sich noch im Dezember einen beruflich genutzten Laptop oder ein Smartphone kaufen sollten, sollte eher abwarten: Denn für den Kauf eines Arbeitsmittels gilt von Januar 2018 an ein neuer Grenzwert. Heute darf der Wert eines sogenannten geringwertigen Wirtschaftsguts 487,90 Euro inklusive Mehrwertsteuer nicht übersteigen. Von 2018 an wird dieser Wert fast verdoppelt: auf 952 Euro. Kostet das beruflich genutzte Handy nicht mehr, dann kann man es auf einen Schlag abschreiben, anstatt über fünf Jahre strecken zu müssen.

5. Krankheitskosten bündeln

Krankheitskosten etwa für Zahnersatz oder eine neue Brille sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar - zumindest der Betrag oberhalb der zumutbaren Belastung. Diese Schwelle überschreitet man dank eines steuerzahlerfreundlichen BFH-Urteils nun deutlich früher. Mit einem Rechner, kann man überschlagen, ob es besser ist, noch in diesem oder erst im nächsten Jahr die letzten Rechnungen zu begleichen, um eventuell über die Schwelle für die zumutbare Belastung zu kommen.

6. Einzahlungen für die Altersvorsorge

Wer in einen Riester-Vertrag, eine Rürup-Rente oder eine betriebliche Altersversorgung einzahlt, muss folgendes beachten: Die Zulagen oder Steuervorteile gibt es nur dann in voller Höhe, wenn bestimmte Mindestbeiträge bis zum Jahresende geleistet werden. So kann sich für einen Selbstständigen zum Beispiel eine weitere Einzahlung in einen Rürup-Vertrag lohnen. Bis 23.362 Euro können für einen Alleinstehenden steuerlich gefördert werden; davon sind 84 Prozent, also 19.624 Euro, als Sonderausgaben abzugsfähig.

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7. Freiwillig noch für 2013 Steuern erklären

Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, kann dies freiwillig tun. Bis zum 2. Januar 2018 ist noch Zeit, die freiwillige Steuererklärung für 2013 abzugeben.

8. Kindergeld noch bis Silvester beantragen

Wer rückwirkend Kindergeld bekommen will, sollte den Antrag bis Silvester bei der Familienkasse einreichen. Denn nur bis dahin kann noch für bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden. Von 2018 an wirkt ein Antrag maximal sechs Monate zurück. Denn dann greift eine Gesetzesänderung, die den Missbrauch von Kindergeld bekämpfen soll.

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