BGH-Urteil: Mietrecht:Richtig langes Wochenende

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Ist der Samstag ein Werktag? Nicht immer, befand jetzt der Bundesgerichtshof. Wenn die Miete überwiesen wird, gilt der Samstag als Feiertag. Für die Mieter ist das ein Vorteil.

Wolfgang Janisch

Der Samstag ist kein Werktag. Allerdings nur, wenn es um die rechtzeitige Überweisung der Miete geht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Mieter haben damit ein wenig Zeit gewonnen, wenn sie ihre Monatsmiete auf den letzten Drücker zahlen und ihnen dabei ein Wochenende ins Gehege kommt. Die juristische Rolle des Samstags für die Berechnung von Fristen ist damit nicht gerade transparenter geworden.

Bei Überweisung der Miete zählt der Samstag nicht als Werktag. Die juristische Rolle des Samstags für die Berechnung von Fristen ist damit aber nicht transparenter geworden. (Foto: dpa)

Schonfrist für Mieter

In den beiden entschiedenen Fällen ging es um eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wonach die Miete im Voraus "spätestens am dritten Werktag" des Monats zu zahlen ist. Beide Vermieter hatten ihre Mieter bereits wegen unpünktlicher Zahlungen abgemahnt, trotzdem überwiesen diese wieder so spät, dass das Geld erst am 5. des Monats einging, in beiden Fällen war es ein Dienstag.

Das war gerade noch rechtzeitig, befand nun der VIII. Zivilsenat des BGH. Die Karenzzeit von drei Tagen solle die grundsätzliche Vorleistungspflicht des Mieters ein wenig abmildern. Diese "Schonfrist" solle sicherstellen, dass das Geld auch dann rechtzeitig ankomme, wenn der Mieter es erst am letzten Tag des Vormonats überwiesen habe - also an dem Tag, an dem zumindest früher das Gehalt auf dem eigenen Konto eintraf. Diese knappe Schonfrist soll laut BGH nicht noch weiter verkürzt werden, indem der Samstag - der kein Bankengeschäftstag sei - davon abgezogen werde. Dies widerspräche dem "Schutzzweck" der Karenzzeit, argumentierte der BGH ( Az: VIII ZR 129/09 u. 291/09).

In anderen Konstellationen wird der Samstag aber gelegentlich doch zum Werktag; eine allgemeingültige Regel gibt es nicht. Das zeigt ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2005. Damals ging es um die Kündigung eines Mietvertrags, für die eine Frist von drei Monaten gelten sollt, beginnend spätestens am dritten Werktag des ersten Fristmonats. Damals war der Samstag aus Sicht des BGH durchaus ein Werktag. Der Kündigungsbrief, der erst am 5. des Monats eingetroffen war, kam verspätet, der Mieter musste noch ein Vierteljahr länger zahlen. Was halbwegs nachvollziehbar ist, weil samstags zwar nicht die Banken, wohl aber die Briefträger arbeiten und Kündigungen im Briefkasten landen können.

Durcheinander um den Samstag

Der Samstag bietet für Juristen und Verbraucher durchaus Anlass zu Verwirrung, obwohl die Autoren des BGB ihm sogar einen Paragrafen mit der Nummer 193 gewidmet haben: Fällt der letzte Tag einer Frist, in der eine "Willenserklärung" abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist, auf einen "Sonnabend", dann verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag (das gilt natürlich auch für Sonn- und Feiertage).

Was dies jedoch für Kündigungsfristen bedeutet, war lange Zeit umstritten: Für Arbeitsverträge hat das Bundesarbeitsgericht die Anwendung der Vorschrift abgelehnt, bei Versicherungsverträgen dagegen ließen die Gerichte den Paragrafen gelten. Im Jahr 2005 hat der BGH zumindest hier versucht, Klarheit zu schaffen: Für Kündigungen - egal, welcher Art - ist der Samstag ein Werktag. Wenn das Fristende also auf diesen Tag fällt, ist keine "Verlängerung" bis Montag möglich. Die damalige Begründung des Gerichts: Fristen müssten klar überschaubar und leicht handhabbar sein, sonst leide die Rechtssicherheit.

© SZ vom 14.07.2010 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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