Interview: W. Janisch und H. Kerscher

Das Urteil zur Vorratsdatenspeicherung war wohl eines der wichtigsten des scheidenden Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts. Hans-Jürgen Papier zieht sein Fazit.

Ende einer Dienstzeit: Zwölf Jahre lang gehörte Hans-Jürgen Papier dem Bundesverfassungsgericht an, seit 2002 war er dessen Präsident. Der Staatsrechtler Papier, der schon im April nach München an die Ludwig-Maximilians-Universität zurückkehren wird, hat mit dem furiosen Urteil zur Vorratsdatenspeicherung einen Schlusspunkt hinter seine Amtszeit gesetzt. Ein Richterspruch mit Konsequenzen - inzwischen will die EU-Kommission die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung prüfen.

Hans-Jürgen Papier; Bundesverfassungsgericht, Voratsdatenspeicherung; dpa

Scheidender Präsident des Bundesverfassungsgerichts: Hans-Jürgen Papier (© Foto: dpa)

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SZ: Herr Präsident Papier, am Dienstag um 10.10 Uhr haben Sie das Urteil zur Vorratsdatenspeicherung verkündet. Ist ihre letzte Entscheidung eine der wichtigsten ihrer Amtszeit?

Hans-Jürgen Papier: Ja, eine der wichtigsten zum Spannungsfeld von Freiheit und Sicherheit. Ich bin davon überzeugt, dass sie - nicht rechtlich, aber faktisch - europaweite Wirkung hat, zumal ja alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung umzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass das Verbot einer Totalüberwachung zur Identität der Verfassung Deutschlands gehört und auch von der europäischen Gesetzgebung nicht im Grundsatz negiert werden darf. Das ist eine Entscheidung, die weit über den konkreten Fall hinausreicht.

SZ: Welches Urteil Ihrer Amtszeit würden sie als ähnlich bedeutend ansehen?

Papier: Eine ganz wichtige Entscheidung war die zum Luftsicherheitsgesetz. Und zwar, weil dort klargestellt wurde, dass der Menschenwürdeschutz nicht abwägungsfähig ist. Das war wichtig, weil in der Wissenschaft Tendenzen der Relativierung auszumachen waren. Wichtige Fortentwicklungen enthielt auch das Urteil zur Online-Durchsuchung.

SZ: Ist das Urteil also eine Art Vermächtnis ihrer Rechtsprechung?

Papier: Jedenfalls sind diese Urteile durchgängig von einer Reihe tragender Prinzipien geprägt. So wurde ein Menschenwürdekern in den speziellen Freiheitsrechten herausgearbeitet, sei es beim Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, beim Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses oder beim sogenannten Computergrundrecht.

SZ: Ein Muster, das sich ebenfalls wiederholt, ist: Der Gesetzgeber hat sich zu weit vorgewagt und wurde korrigiert.

Papier: Gesetze, die Grundrechtseingriffe ermöglichen, müssen nicht nur den Menschenwürdekern unangetastet lassen, sondern auch auf ein angemessenes Verhältnis von Zweck und Mittel achten und hinreichend bestimmt sein. Einige Gesetze des Bundes und der Länder sind - absichtlich oder unabsichtlich - über das Ziel hinausgeschossen, Terrorismus oder Schwerkriminalität zu bekämpfen. Teilweise haben sie auch die einfache Alltagskriminalität erfasst ...

SZ: ... und deshalb hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt eingegriffen.

Papier: Man muss fairerweise anerkennen, dass seit dem 11. September 2001 neue Gefährdungslagen bestehen und die verfassungsrechtlichen Grenzen neuer Instrumente etwa bei der Gefahrenabwehr noch nicht geklärt waren. Wenn wir jetzt eine gewisse verfassungsrechtliche Klärung erreicht haben, können sich Bund und Länder daran orientieren.

SZ: Diesmal haben sie dem Gesetzgeber keine Zeit zur Korrektur gelassen, sondern die Vorratsdatenspeicherung mit sofortiger Wirkung für nichtig erklärt. Gibt es eine Regel dafür, wann Sie Übergangsfristen gewähren?

Papier: Ist ein Gesetz verfassungswidrig, ist die Nichtigkeit die gesetzliche Regelfolge. Gerade bei den Sicherheitsgesetzen, etwa bei der Online-Durchsuchung oder bei der automatisierten Überwachung von Kfz-Kennzeichen, wurde die Nichtigkeit ausgesprochen. Fristen können dem Gesetzgeber als Ausnahme von dieser gesetzlichen Regel eingeräumt werden, wenn in der Übergangsphase ein Zustand ohne jede Regelung noch unbefriedigender wäre als ein vorübergehender Fortbestand des beanstandeten Gesetzes. Lasten für den Haushalt können dabei von Belang sein.

SZ: Vier Richter wollten diesmal eine Übergangsfrist gewähren. Haben also die anderen vier Richter, die sich mit der sofortigen Nichtigkeit durchgesetzt haben, die nun beschworene Sicherheitslücke als nicht so gravierend angesehen?

Papier: Wenn Sie das so sehen wollen.

SZ: Sie haben im Urteil gesagt, das Verbot der Totalüberwachung gehört zur Verfassungsidentität Deutschlands und ist damit "europafest". Nun fragt man sich auch vor dem Hintergrund der geplanten Speicherung von Fluggastdaten: Wann beginnt diese Totalüberwachung?

Papier: Ich kann zu weiteren denkbaren Verfahren nichts sagen, will aber den Gedanken aus unserem Urteil etwas präziser umreißen. Nach deutschem Verfassungsrecht ist eine vorsorgliche, anlasslose und flächendeckende Sammlung personenbezogener Daten unverdächtiger Bürger durch den Staat im Prinzip unzulässig. Sie kann nur erlaubt sein in Verbindung mit einer präzisen Zweckbestimmung. Ich finde, das ist eine wichtige Aussage: Schon die Vorratsdatenspeicherung als solche ist verfassungswidrig, weil angesichts der Schwere des Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis die Regeln über die Verwendung der Daten zu undifferenziert und zu weit waren.

Lesen Sie auf der nächsten Seite, welche Konflikte es mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg geben kann.

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