Das Gentechnikgesetz für die Landwirtschaft ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Bauern müssen zahlen, wenn Pollen veränderter Pflanzen ein Nachbarfeld verunreinigen. Das hat das Verfassungsgericht entschieden - und damit eine Normenkontrollklage von Sachsen-Anhalt verworfen.
Das Bundesverfassungsgericht hält die Verschärfung des Gentechnikgesetzes, die die rot-grüne Regierung 2004 durchgesetzt hatte, für vereinbar mit dem Grundgesetz.
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"Angesichts des noch nicht endgültig geklärten Erkenntnisstandes der Wissenschaft bei der Beurteilung der langfristigen Folgen eines Einsatzes von Gentechnik trifft den Gesetzgeber eine besondere Sorgfaltspflicht." So erklärt das Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit des Gentechnikgesetzes. (© dpa)
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Das Gesetz, das 2008 verabschiedet wurde, regelt den Einsatz gentechnisch veränderter Pflanzen in der Landwirtschaft. Mit seinem Grundsatzurteil hat das Gericht bestätigt, dass Landwirte in vollem Umfang für Schäden haften müssen, wenn genverändertes Material in konventioneller Ernte von Nachbarfeldern gefunden wird und diese dadurch nicht mehr oder nur eingeschränkt verwertbar ist. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der konkrete Verursacher nachweisen lässt (Az.: 1 BvF 2/05).
Auch das Bundesregister, in dem Bauern den Standort von Feldern mit genmanipulierten Pflanzen veröffentlichen müssen, ist demnach zulässig. Es leiste einen wichtigen Beitrag zum öffentlichen Meinungsbildungsprozess. Um eine solche Transparenz herzustellen, dürften bestimmte Daten der Öffentlichkeit allgemein zugänglich gemacht werden.
"Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schließt die Schaffung allgemein öffentlicher Daten - auch solcher mit Personenbezug - nicht generell aus", heißt es in dem 75-seitigen Grundsatzurteil. Darüber hinaus greife das Gesetz nicht unzulässig in die Berufsfreiheit von Gentechnik-Landwirten ein.
Die Verfassungshüter verwiesen zur Begründung des Urteils auf den Schutz des Gemeinwohls vor den Gefahren der Gentechnik. Sie verändere das Erbgut von Pflanzen und greife damit "in die elementaren Strukturen des Lebens ein". Die Ausbreitung einmal in die Umwelt ausgebrachten gentechnisch veränderten Materials sei nur schwer oder auch gar nicht begrenzbar. "Angesichts des noch nicht endgültig geklärten Erkenntnisstandes der Wissenschaft bei der Beurteilung der langfristigen Folgen eines Einsatzes von Gentechnik trifft den Gesetzgeber eine besondere Sorgfaltspflicht."
Die Entscheidung des Gerichts ist von großer Bedeutung für die Agrar-Industrie, aber auch für die traditionelle und ökologische Landwirtschaft und damit auch für die Verbraucher.
Normenkontrollklage von Sachsen-Anhalt
Die Karlsruher Richter hatten über eine Normenkontrollklage der Landesregierung von Sachsen-Anhalt zu entscheiden, die mehrere restriktive Bestimmungen des Gentechnikgesetzes des Bundes für verfassungswidrig hält.
Die Vorschriften schränkten die Nutzung und Freisetzung genmanipulierter Organismen in der Landwirtschaft und die entsprechende Forschung unzulässig ein, so die Argumente Sachsen-Anhalts. Die Regelungen würden die Berufsfreiheit der Landwirte verletzen, da Gentechnik-Anbauer dafür haften müssen, wenn sie dazu beitragen, dass gentechnikfrei wirtschaftende Nachbarn ihre Produkte nicht mehr verkaufen können - etwa wegen auskreuzender Gentechnik-Pollen.
Das Land hatte auch bemängelt, dass das öffentliche Standortregister von Flächen mit genmanipulierten Pflanzen die Verwender gentechnisch veränderter Organismen in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzte. Außerdem begünstige es "politische motivierte Feldzerstörungen".
Diesen Einwand ließen die Richter nicht gelten. Solche Aktionen habe es bereits vor dem Register gegeben und die Verfolgung dieser Straftaten sei Sache der Polizei.
Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) hatte vor dem Urteil gemahnt, die Landesregierung wolle die Anwender von Designerpflanzen aus den Gen-Labor offenbar größtenteils vom Haftungsrisiko freistellen. Damit agiere Sachsen-Anhalt im Sinne globaler Saatgut-Konzerne wie BASF, Bayer und KWS.
Die verschärften Regelungen insbesondere zur Haftung und zum öffentlichen Standortregister waren Ende 2004 unter der rot-grünen Bundesregierung aufgenommen worden. Das Gentechnikgesetz schreibt unter anderem 150 Meter breite Schutzzonen zwischen Feldern mit Gen-Anbau und herkömmlich bestellten Äckern vor. Zum ökologischen Landbau müssen gar 300 Meter Distanz eingehalten werden.
Deutschland gerät ins Abseits bei globalem Milliardengeschäft
Bei der mündlichen Verhandlung im Juni hatten Gentechnik-Befürworter diese Schutzräume als viel zu groß kritisiert, weil die kleinräumige deutsche Landwirtschaft damit de facto gentechnikfrei gemacht werde. Die Restriktionen führen dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter zufolge auch dazu, dass derzeit keine deutsche Versicherung wegen des unklaren Haftungsrisikos bereit ist, den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen zu versichern. Agrar- und Biotech-Lobbyisten hatten gewarnt, dass die deutsche Wirtschaft und Forschung in dem globalen Milliardengeschäft mit der Gentechnologie immer weiter ins Abseits gerate.
Nach den Worten der Verbraucherschutzexpertin der Grünen-Bundestagsfraktion, Ulrike Höfken, musste der Gesetzgeber bei einer solch risikoträchtigen Technologie wie der Agro-Gentechnik jedoch besondere Regeln aufstellen. Ziel des Gesetzes sei der "Schutz der gentechnikfreien Produktion und der Erhalt der Wahlfreiheit der Verbraucher". Auch die amtierende schwarz-gelbe Bundesregierung hatte das Gesetz in Karlsruhe verteidigt.
Bei der Anhörung von Sachverständigen war zur Sprache gekommen, dass gentechnisch veränderte Pflanzen weltweit zwar inzwischen auf 134 Millionen Hektar angebaut werden, europaweit waren es 94.000. In Deutschland sind es derzeit 15 Hektar in Mecklenburg-Vorpommern, die mit der genveränderten Amflora-Kartoffel angebaut werden, deren höherer Stärkegehalt für die Papier-, Garn- oder Klebstoffindustrie von Nutzen sein soll. Darüber hinaus experimentieren Universitäten und Unternehmen auf 13 Hektar mit veränderten Zuckerrüben, Mais- und Weizenpflanzen.
Der Genmais MON 810 war 2009 wegen Anzeichen für schädigende Auswirkungen auf Kleintiere verboten worden. Die damalige Begründung von Bundeslandwirtschaftsministerin Ilse Aigner (CSU): Der Genmais stelle eine Gefahr für die Umwelt dar.
Joachim Gauck weiß, dass seine Israel-Reise eine Prüfung ist, persönlich und politisch. Der Bundespräsident besteht auch noch eine kleine Mutprobe. Seite Drei Jetzt lesen ...
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(Reuters/dapd/AFP/mcs/mati)
Bundespräsident Gauck
Denn eines ist sicher, der Umgang mit Feuer ist unberechenbar und gefährlich und kann-nicht nur theoretisch-ganze Städte in Schutt und Asche legen.Dass der Mensch die Grenzen der Natur verschieben kann,wissen wir nicht erst,seit er fliegen gelernt hat-oder Atome spalten.Macht übrigens da das sichere Wissen,auf Jahrtausende völlig unberechenbare,tödliche Risiken zu begründen,für die es nicht ansatzweise eine Lösung gibt,den Umgang mit dieser neuen Technik nach diesem Verständnis des Grundgesetzes leichter?"Seien wir doch ehrlich, das Leben ist lebensgefährlich",meinte schon Erich Kästner.Der Umgang mit Innovation,technischem Fortschritt ist nach dem neuen Urteil des Bundesverfassungsgericht nicht eben leichter geworden - nicht unbedingt von Vorteil für ein Land, das seinen Wohlstand allein der Ressource "Geist" verdankt und verdanken wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung zum deutschen Gentechnikgesetz ganz wesentlich auf die Überlegung gestützt, dass der Erkenntnisstand der Wissenschaft bei der Beurteilung der langfristigen Folgen eines Einsatzes von Gentechnik noch nicht endgültig geklärt ist und deshalb den Gesetzgeber eine besondere Sorgfaltspflicht in der Verantwortung beim Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen für künftige Generationen trifft.
Dieser Überlegung kann man eigentlich nicht widersprechen, oder doch?
Die zentrale Frage, die sich hier stellt, ist, wann ist der Erkenntnisstand der Wissenschaft bei der Beurteilung langfristiger Folgen des Einsatzes neuer Technologie, neuer Erkenntnisse weit genug? Bei der Gentechnik offenbar noch nicht.
Dabei ist die Entscheidung des Gesetzgebers über die Zulassung der Gentechnik über 20 Jahre her und ging dem eine Jahrzehnte lange Diskussion voraus, in der sich die Wissenschaft überaus verantwortungsbewusst sogar ein vieljähriges Moratorium auferlegt hatte, bis sie gelernt habe, die Folgen dieses neuen Wissens einzuschätzen. Auf kaum einem Gebiet ist in dieser langen Zeit mehr und intensiver geforscht worden.
Die Zulassungshürden für entsprechende Produkte sind denen für Arzneimittel vergleichbar und bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ging es um zugelassene Produkte und Verfahren, die ein solches Zulassungsverfahren bestanden haben.
Erkenntnisse, die auch nur einen Gefahrenverdacht begründen würden, können dabei nicht aufgetreten sein, sonst wäre es kaum zur Zulassung gekommen. Es geht also um eine unspezifische Sorge, wir könnten noch nicht alles wissen über die Folgen einer gentechnisch vorgenommenen Veränderung.
Abgesehen davon, dass der Übergang von den herkömmlichen genetischen zu den gentechnischen Methoden ziemlich fließend ist, stellt sich doch die Frage, wann wissen wir hinreichend Bescheid, um die der Freiheit der Nutzung neuen Wissens den Vorzug zu geben vor der staatlichen Beschränkung?
Eine Antwort darauf gibt unser höchstes Gericht nicht. Jahrzehnte intensiver wissenschaftlicher Beschäftigung und die Erfüllung hoher Zulassungshürden reichen offensichtlich nicht.
Würde das Feuermachen vor 20 Jahren entdeckt worden sein, dürften wir dann ohne Genehmigung Streichhölzer besitzen oder gar benutzen und unterlägen wir dann wegen der Folgen einer umfassenden Gefährdungshaftung oder müsste jeder öffentlich machen, wo er wieviele Zündhölzer aufbewahr
Völlig richtig! Bei Gen-Produkten darf man - wie auch bei atomarer Strahlung - auch eines nicht vergessen: Sie können die Gene der Menschen so beeinflussen, dass niemand wissen kann, zu welchen Mutationen es im Laufe von Jahrzehnten kommen kann!
Den Motor kann man abstellen, wenn man feststellt, dass damit ein Unglück geschieht -freigesetzte GVO sind nicht rückholbar. Das ist der Unterschied.
Die Diskussion geht gleich ins Grundsätzliche. Darüber war aber gar kein Urteil zu fällen.
Es ist ganz einfach so: Wer etwas machen will, das gefährlich sein KANN, muss dafür haften. Punkt. Uraltes Prinzip.
Die wollen aber nicht haften - warum denn? Wenn es so ungefährlich und nützlich ist? Dann kann man die Haftung doch eingehen? Am besten aber auch die persönliche Haftung, voll und unbeschränkt.
Genauso ist es bei der Atomkraft. Diejenigen, die sie betreiben, müssten eigentlich für alle Risiken selbst (und am besten persönlich) haften, und sie müssten auch nachweisen, wann, wie und wo der Müll gelagert wird, und zwar auf Jahrzehntausende hinaus.
Wenn man das dann ganz nüchtern betriebswirtschaftlich und volkswirtschaftlich betrachtet, geht das Risiko kein Mensch ein. Das hat seinen guten Grund.
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