Höcke und Co.:Braun, gefährlich, strafbar

Björn Höcke

Allenthalben gibt es heute Versuche, die braune Ideologie zu entstigmatisieren. Thüringens AfD-Landeschef Björn Höcke ist einer, der das versucht.

(Foto: dpa)

Der Fall Höcke zeigt: Überall gibt es die Versuche, die braune Ideologie zu entstigmatisieren. Dem muss das Strafrecht entgegentreten, entschlossener als bisher.

Kommentar von Heribert Prantl

Eine Demokratie ist nicht schon dann wehrhaft, wenn sie sich wehrhaft nennt. Wehrhaftigkeit bemisst sich nicht danach, wie oft das Wort "wehrhaft" in politischen Reden und in Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vorkommt. Ginge es danach, läge die deutsche Demokratie in der Wehrhaftigkeitsskala ganz oben. Liegt sie aber nicht.

Wehrhaftigkeitsrhetorik ist kein Ersatz für die Tat. Und Liberalität und Offenheit sind keine Ausrede dafür, dem Hass und der Hetze uneingeschränkt freie Bahn zu lassen. Wehrhaft ist eine Demokratie nur dann, wenn sie sich wehrhaft zeigt, wenn sie den Leuten, die auf demokratischen Werten mit Kalkül und feixend herumtrampeln, die Grenzen aufzeigt, die der Rechtsstaat setzt; notfalls mit Strafen. Zu diesen Leuten gehört Björn Höcke, ein Landeschef der AfD.

Die Grenzen, die der Rechtsstaat setzt, findet man in Paragraf 130 Strafgesetzbuch, der mit "Volksverhetzung" überschrieben ist. Der Paragraf ist umständlich formuliert, aber trotzdem unmissverständlich. Er bestraft, unter anderem, die öffentliche Verharmlosung von Holocaust und Genozid. Zur strafbaren Leugnung oder Bagatellisierung der NS-Verbrechen gehört auch ein frevlerischer Spott, der das Gedenken an die Opfer beleidigt. Ein solcher Beleidiger ist Höcke. Ein Rechtsstaat, der dies hinnähme, wäre nicht liberal, sondern töricht.

Es stimmt nicht, dass der braune Mann von der AfD so geschickt und so gerissen formuliert hat, dass man den Neonazismus in seiner Rede nur ahnen, aber nicht greifen kann. Man kann ihn sehr wohl greifen; die Staatsanwaltschaft muss es schlicht tun.

Die Eindeutigkeit der angeblichen Zweideutigkeiten ergibt sich aus dem gesamten Kontext seiner Rede; mit nazistischer Rabulistik mag sich Höcke gegebenenfalls vor Gericht zu verteidigen versuchen; man muss aber Höcke und Co. nicht besonderes Geschick bei ihren Bösartigkeiten attestieren und die braunen Tricks auf diese Weise bewundern. Es sind billige Tricks. Eine Justiz, die sich des Sinns des Volksverhetzungs-Paragrafen bewusst ist, wird sich davon nicht beeindrucken lassen.

Die Eindeutigkeit der angeblichen Zweideutigkeiten

Die juristischen Methoden der Textauslegung gebieten es nicht, sich dumm zu stellen. Die Strafjuristen müssen sich nicht verhalten wie Wissenschaftler von einem anderen Stern, die Streichhölzer untersuchen, ohne Kenntnis von der Reibefläche an der Streichholzschachtel zu haben. Gewiss: Der Volksverhetzungsparagraf ist Sonderrecht; er ist, für krasse Fälle, Ausnahme von der ansonsten auch für Neonazis geltenden allgemeinen Meinungsfreiheit.

Man konnte vor zehn Jahren darüber diskutieren, ob man dieses Sonderrecht noch braucht, weil der Nazismus fern schien. Er ist es nicht mehr; allenthalben gibt es die Versuche der Entstigmatisierung brauner Ideologie. Dem muss das Strafrecht begegnen, entschlossener als bisher - und zwar "im Namen des Volkes," um dem braunen Völkchen zu zeigen, dass es nicht "das Volk" ist.

Das Grundgesetz und seine Freiheitsrechte verkörpern die Erinnerung an das NS-Menschheitsverbrechen und die Lehren daraus. Diese Erinnerung darf nicht verwüstet werden durch Beleidigung der Opfer. Meinungsfreiheit soll nicht missbraucht werden können, um das Gedenken an die zu verhöhnen, an deren Verfolgung die Grundrechte erinnern.

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