Bundesverfassungsgericht:Volksverhetzungs- paragraph rechtens

Das Gericht in Karlsruhe hat entschieden: Die Verherrlichung des Nazi-Regimes unter Strafe zu stellen, ist mit dem Recht auf Meinungsfreiheit durchaus vereinbar.

Der Volksverhetzungsparagraph, der die Verherrlichung des Nazi-Regimes unter Strafe stellt, ist mit dem Schutz der Meinungsfreiheit vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss entschieden.

Der jährliche Neonazi-Aufmarsch in Wunsiedel wird schwieriger: Das Bundesverfassungsgericht hat den Volksverhetzungsparagraphen für rechtens erklärt. (Foto: Foto: getty)

In einer Grundsatzentscheidung billigte das Karlsruher Gericht nachträglich das Verbot eines Neonazi-Aufmarschs im fränkischen Wunsiedel im Jahr 2005, das auf die Vorschrift gestützt worden war. Eine Verfassungsbeschwerde des Ende Oktober gestorbenen Rechtsextremisten Jürgen Rieger wies das Gericht als unbegründet zurück.

Verfassungsausnahme wegen Schrecken der Nazi-Herrschaft

Nach den Worten des Ersten Senats ist der Volksverhetzungsparagraph 130 Strafgesetzbuch zwar kein "allgemeines Gesetz", weil er sich nicht generell gegen die Verherrlichung totalitärer Willkürregime richtet, sondern allein Äußerungen mit Bezug zum Nationalsozialismus unter Strafe stellt.

Grundsätzlich darf die Meinungsfreiheit nur durch "allgemeine", also nicht gegen bestimmte Auffassungen gerichtete Gesetze eingeschränkt werden. Dennoch sei die Vorschrift "ausnahmsweise" mit dem Grundgesetz vereinbar.

Angesichts des Unrechts und des Schreckens der Nazi-Herrschaft mache die Verfassung in diesem Punkt eine Ausnahme vom Verbot, ein Sonderrecht gegen bestimmte Meinungen zu schaffen. "Das Grundgesetz kann weithin geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden."

(Az: 1 BvR 2150/08)

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