Das Gericht in Karlsruhe hat entschieden: Die Verherrlichung des Nazi-Regimes unter Strafe zu stellen, ist mit dem Recht auf Meinungsfreiheit durchaus vereinbar.
Der Volksverhetzungsparagraph, der die Verherrlichung des Nazi-Regimes unter Strafe stellt, ist mit dem Schutz der Meinungsfreiheit vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss entschieden.
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Der jährliche Neonazi-Aufmarsch in Wunsiedel wird schwieriger: Das Bundesverfassungsgericht hat den Volksverhetzungsparagraphen für rechtens erklärt. (© Foto: getty)
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In einer Grundsatzentscheidung billigte das Karlsruher Gericht nachträglich das Verbot eines Neonazi-Aufmarschs im fränkischen Wunsiedel im Jahr 2005, das auf die Vorschrift gestützt worden war. Eine Verfassungsbeschwerde des Ende Oktober gestorbenen Rechtsextremisten Jürgen Rieger wies das Gericht als unbegründet zurück.
Verfassungsausnahme wegen Schrecken der Nazi-Herrschaft
Nach den Worten des Ersten Senats ist der Volksverhetzungsparagraph 130 Strafgesetzbuch zwar kein "allgemeines Gesetz", weil er sich nicht generell gegen die Verherrlichung totalitärer Willkürregime richtet, sondern allein Äußerungen mit Bezug zum Nationalsozialismus unter Strafe stellt.
Grundsätzlich darf die Meinungsfreiheit nur durch "allgemeine", also nicht gegen bestimmte Auffassungen gerichtete Gesetze eingeschränkt werden. Dennoch sei die Vorschrift "ausnahmsweise" mit dem Grundgesetz vereinbar.
Angesichts des Unrechts und des Schreckens der Nazi-Herrschaft mache die Verfassung in diesem Punkt eine Ausnahme vom Verbot, ein Sonderrecht gegen bestimmte Meinungen zu schaffen. "Das Grundgesetz kann weithin geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden."
(Az: 1 BvR 2150/08)
Joachim Gauck weiß, dass seine Israel-Reise eine Prüfung ist, persönlich und politisch. Der Bundespräsident besteht auch noch eine kleine Mutprobe. Seite Drei Jetzt lesen ...
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(dpa/fvk/bica)
Eine Zwei-Klassen-Gesellschaft für das deutsche Recht halte ich für gefährlich. Das artet in noch unanständigeres Recht aus. Warum? a) als nächstes ist es rechtens, gegen unliebsame Journalisten vorzugehen und sie in den Knast zu stecken ( es ist hier dann alles ausnahmsweise gegen das Grundgesetz vereinbar -- Zitat Karlsruhe) b) die Inzucht der Juristen untereinander ( "Eine Krähe hakt der anderen kein Auge aus") dürfte voranschreiten und Staatsanwälte/ Richter usw. machen sich ihr eigenes Recht und verbiegen es , wie sie wollen. Das heißt dann, z.B. in Bayern arbeiten Staatsanwälte nur dann, wenn es ihnen genehm ist, wenn sie überhaupt mal arbeiten wollen, oder sind , einschließlich gewisser Minsierialräte, faul und die bay. Justizministerin bringt es nicht auf die Reihe, weil ihr die Ministerialbürokratie auf der Nase rumtanzt.c) Ausnahmen sind dann Tüt und Tor geöffnet - das ist aus meiner Sicht nicht mehr Recht, sondern Willkür !! Und die Entscheidung in Karlsruhe ist rein willkürlich ! Wer wird morgen als Ausnahme behandelt ? Und jetzt wird von der Justiz bereits Schindluder getrieben.
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Sie scheinen moralisch so entrüstet, daß Ihen die Sachlichkeit völlig abhanden gekom=
men ist: Frau Hermann hat nicht verherrlicht, damit ist sie nach § 130 unschuldig! Sie
hat Ihrer unmaßgeblichen Meinung nach ein "falsches Geschichtsbild", das ist aber nicht
strafbewehrt! Außerdem hat sie vor dieser Erwähnung der Autobahnen und der Mütter=
politik den Nationalsozialismus beredt verurteilt, auch das erwähnen Sie nicht! Mithin
ist sie zu Unrecht entlassen, wäre sie festangestellt, hätte man ihr eine Abfindung zahlen
müssen oder sie wieder einstellen, das Obergericht befand aber, daß sie freiberuflich
tätig war und sie deshalb keinen Anspruch auf Wiedereinstellung habe!
Wenn auf Aufmärschen das NS-System verherrlicht wird, kann nach 130 StGB einge=
schritten werden, das was Sie erwähnen ist streitig! Üblicherweise werden Partisanen=
angriffe als völkerrechtswidrig bezeichnet, wenn sie gegen Alliierte verübt wurden, wenn
aber gegen Deutsche, sind es fälschlicherweise Kriegsverbrechen: Da Ihnen offensicht=
lich militärgesch. Sachkenntnis fehlt, sollten Sie sich erst infromieren, bevor Sie urteilen!
Und auf Ihren dritten Kommentar zu antworten: Ihre Seite - ich nenne mal den Begriff dafür
"linksextrem" lügt genauso oft wie die rechtsextreme Seite, nur Ihre (linksextreme) Lüge
ist nach 130 StGB nicht strafbewehrt, aber Lüge bleibt Lüge, auch wenn sie nicht mit dem
Strafrecht beantwortet werden kann!
Unglaublich was hier für naive Kommentare eins ums andere erscheinen.
dass ich es zuletzt vor 10 Jahren gesagt habe, das ich schnelles Fahren auf der Autobahn geil finde.... und damit meine Verherrlichung des Dritten Reiches verjährt ist.
Bei der hier anzutreffenden Gesinnungsjustiz würde ich mir wohl heute a la Eva Herman mit dem Vorwurf konfrontiert sehen, ich verherrliche das Dritte Reich..... wenn ich die deutschen Autobahnen gut finde, deren Ausbau ja bekanntermaßen vom GröFaZ forciert wurde.....
Oder? Fällt das noch unter Meinungsfreiheit? .....oder ist das schon Verherrlichung? ....auf die angeblichen Abgrenzungskriterien bin ich ja mal gespannt....Die werden wohl davon abhängig sein, welche Farbe die Brillengläser des Richters haben....
Paging