Urteil des Bundesgerichtshofs:Polizei darf Beinahe-Treffer aus Massen-Gentests nicht verwerten

Taucht nach einem Verbrechen in einer Reihen-DNA-Untersuchung Erbgut auf, das mit dem vom Tatort ähnlich, aber nicht identisch ist, kann die Polizei dies in Zukunft nicht mehr verwenden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Der Kläger kann von dem Urteil allerdings nicht profitieren.

Wenn die Polizei nach einem Verbrechen Reihen-Gentests ansetzt, um die Person zu finden, die zum Beispiel ein Haar oder Hautschuppen am Tatort hinterlassen hat, dürfen die Ermittler Beinahe-Treffer nicht auswerten. Wird bei der Massenerfassung ähnliche, aber nicht identische DNA gefunden, darf diese nicht als Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen dienen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden.

Das Gesetz erlaube allein den Abgleich der DNA-Proben mit der beim Opfer gefundenen DNA, entschied der BGH. Bei rechtswidriger Weiterverwertung der Gentests sind die Beweise vor Gericht künftig nicht mehr verwertbar.

Doch der Kläger zieht aus dem Urteil nicht den erhofften Nutzen. Denn der wegen einer Vergewaltigung im niedersächsischen Dörpen verurteilte Mann, der diese Grundsatzentscheidung jetzt erzwungen hat, fällt selbst nicht unter diese Regelung. Die Begründung: Die Ermittler konnten damals nicht davon ausgehen, dass der Abgleich mit Beinahe-Treffern unzulässig ist. Deshalb durften sie nach der Auffassung der Karlsruher Richter dieses Beweismittel verwerten. Die fünfjährige Jugendstrafe des Mannes bleibt bestehen.

Vor zwei Jahren hatte der junge Mann in Dörpen eine Frau vergewaltigt. Da alles darauf hindeutete, dass der Täter aus diesem Ort im Emsland kam, wurde eine freiwillige DNA-Reihenuntersuchung angeordnet. Dabei wurden bei etwa 2400 Männern Proben entnommen. Die Analyse ergab zwar keine exakte Übereinstimmung mit den Zellspuren, die beim Opfer gefunden worden waren.

Spur führte zu Sohn

Allerdings fanden sich in zwei Proben starke Ähnlichkeiten, die auf eine Verwandtschaftsbeziehung mit dem Täter schließen ließen. Daraufhin ermittelten die Fahnder in diese Richtung und konnten den Täter ausfindig machen. Es war der Sohn beziehungsweise Neffe der Männer, die eine ähnliche DNA aufgewiesen hatten.

Die Anwälte des Täters hatten den Fall vor den BGH gebracht, weil ihrer Meinung nach die Beinahe-Treffer nicht hätten ausgewertet werden dürfen. Diese Rechtsauffassung bestätigten die oberersten Richter nun - nicht jedoch für den Präzedenzfall. "Entscheidend hierfür ist der Umstand, dass die Rechtslage im Umgang mit sogenannten Beinahe-Treffern bei DNA-Reihenuntersuchungen bisher völlig ungeklärt war und das Vorgehen der Ermittlungsbehörden daher noch nicht als willkürliche Missachtung des Gesetzes angesehen werden kann", heißt es in der Entscheidung. Für künftige Fälle herrsche jetzt aber Klarheit.

Niedersachsens Justizminister Bernd Busemann (CDU) begrüßte die Entscheidung zu dem Fall in Dörpen im Juli 2010. Damit sei klar, dass der Angeklagte seinerzeit überführt und zu Recht verurteilt worden war. "Dies bedeutet, dass die niedersächsischen Ermittler keinen willkürlichen Gesetzesverstoß begangen haben und im Osnabrücker Gerichtsverfahren auch kein Beweisverwertungsverbot gegeben war."

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