Urteil:Täuschen bei der Fahndung ist in Ordnung

BGH-Urteil zu Polizeikontrollen

Der BGH hat entschieden, dass es rechtlich ist, wenn die Polizei eine zufällige Kontrolle vortäuscht, um Kriminelle in Fahrzeugen gezielt ohne richterlichen Beschluss zu durchsuchen.

(Foto: Patrick Pleul/dpa)
  • Fahnder dürfen Drogentransporter durch die Verkehrspolizei anhalten und durchsuchen lassen - und das ohne richterlichen Beschluss. Das hat der BGH entschieden.
  • Im konkreten Fall war der Kläger wegen Einfuhr und Handels von vier Kilogramm Kokain aus den Niederlanden zu sechseinhalb Jahren Haft verurteilt worden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen unter Drogenfahndern beliebten Trick bei der Jagd nach Drogenkurieren gebilligt: Die Kriminalisten dürfen grundsätzlich Drogentransporter ohne richterlichen Beschluss durch die Verkehrspolizei anhalten und dabei "zufällig" gefunden Drogen beschlagnahmen lassen, damit Hintermänner nicht aufgescheucht werden, wie das Gericht in einem Urteil entschied.

Der BGH machte dazu aber Auflagen und betonte die unbedingte Leitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft gegenüber der Polizei in solchen Situationen. (Az. 2 StR 247/16)

Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger wegen Einfuhr und Handels von vier Kilogramm Kokain aus den Niederlanden zu sechseinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Die Drogenfahnder hatten sein Auto auf der Fahrt aus den Niederlanden bei einer angeblichen Verkehrskontrolle wegen überhöhter Geschwindigkeit durchsuchen lassen. Ein Vorwand, um das Kokain sicherstellen zu können. Mit dem Trick der zufälligen, sogenannten legendierten Kontrolle sollte verhindert werden, dass der in Marokko weilende Kopf der Bande alarmiert wird und nicht mehr nach Deutschland zurückkehrt.

Der Grundsatz des fairen Verfahrens bleibe gewahrt

Der BGH billigte nun im Hinblick auf ein faires Verfahren die Verwertung des so beschlagnahmten Kokains als Beweismittel: Weil die verdeckten Ermittlungen nach der Festnahme des Hintermanns aber noch vor Anklageerhebung gegen den Beschuldigten in die Akten genommen und damit die Erkenntnisse der Polizei für die Verteidigung offen gelegt wurden, sei der Grundsatz des fairen Verfahrens gewahrt.

Der Vorsitzende Richter verwies bei der Urteilsverkündung auf die Bedeutung solch einer legendierten Polizeikontrolle. Müssten die Drogenfahnder für die Durchsuchung des Autos einen richterlichen Beschluss einholen, würde dieser Beschluss in die Ermittlungsakte eingehen. Die Hintermänner würden dann über die Verteidigung des festgenommen Drogentransporteurs erfahren - und damit auch, dass gegen sie ermittelt wird. Dadurch seien sie gewarnt.

Eine "zufällige" Verkehrskontrolle könnten die Ermittler dagegen bis zur Anklageerhebung aus den Akten halten, um die Fahndung nach den Hinterleuten nicht zu gefährden. Dem Richter zufolge ist diese Entscheidung "nicht in Stein gemeißelt". Sollte sich herausstellen, dass Ermittler dieses Urteil missbrauchen, oder die unbedingte Leitungspflicht der Staatsanwaltschaft als "Herrin des Ermittlungsverfahrens" in Frage stellten, könnte der BGH auch "zu einer anderen Bewertung" kommen.

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