Prozessbeginn:Die Tragödie von Arnstein

Sechs Teenager tot in Gartenlaube gefunden

Männer tragen am 29. Januar 2017 einen Sarg mit einem der Opfer aus der Laube auf dem privaten Grundstück in der Nähe von Arnstein

(Foto: dpa)
  • Vor dem Landgericht Würzburg muss sich ein Mann wegen fahrlässiger Tötung in sechs Fällen verantworten.
  • Der Familienvater hatte einen Stromgenerator fehlerhaft in seiner Gartenlaube installiert. Als seine Tochter dort Geburtstag feierte, erstickten sie, ihr Bruder und vier Freunde an Kohlenmonoxid.
  • Das Gericht muss nun entscheiden, ob es von einer Strafe absieht.

Von Heribert Prantl

Man sagt oft so leichthin, dass etwas "tragisch" sei. Man nennt es unbedacht eine "Tragödie", wenn einer, zum Beispiel, nach jahrelangem Lernen durch eine Prüfung fällt. So etwas ist Pech, so etwas ist ein Unglück. Aber jeder, der so ein Unglück beklagt, wird stumm, wenn er von einer wirklichen Tragödie erfährt. Die Tragödie von Arnstein schnürt einem den Hals zu, man schaudert.

Ein Vater bereitet sein Gartenhäuschen für eine kleine Party seiner Tochter vor, sie feiert ihren 18. Geburtstag. Der Vater, ein Maurer im Unterfränkischen, kauft, weil die kleine Solaranlage nicht für den Betrieb des Herds reicht, im Baumarkt einen benzingetriebenen Stromgenerator; er installiert ihn auch flugs, laien- und fehlerhaft - und überlässt das Häuschen den feiernden Gästen. Als er am nächsten Morgen nach dem Rechten sehen will, sind alle tot - die Tochter, ihr Bruder, vier Freunde; alle erstickt am Kohlenmonoxid, einem geruchlosen Gas. Ab dem heutigen Mittwoch, neun Uhr, muss sich der Vater vor dem Landgericht Würzburg verantworten. Die Staatsanwaltschaft hat ihn angeklagt wegen fahrlässiger Tötung in sechs Fällen.

Was ist hier eine angemessene Strafe? Kann, soll, darf oder muss man den Vater per Urteil bestrafen? Geldstrafe oder Haft bis zu fünf Jahren sieht das Gesetz für fahrlässige Tötung vor. Hat er sich durch die schweren Folgen der Tat, die ihn selber treffen, nicht gewissermaßen schon selbst bestraft? Ist er mit dem Tod seiner beiden Kinder nicht genug geschlagen? Die Juristen sprechen in solchen Fällen von einer "poena naturalis", von einer natürlichen Strafe - "dadurch das Laster sich selbst bestraft", wie Kant dazu formuliert hat. Muss nun der Strafrichter in einem solchen Fall trotzdem strafen, weil ja die Tat eindeutig nachgewiesen ist - und weil sonst, wie Kritiker meinen, ein Stück Ungerechtigkeit bleibe - im Vergleich zu dem Täter, der "paradox gesprochen, nicht das Glück hatte, sich durch die Tat selbst Schaden zuzufügen".

Der Vater in der Arnsteiner Tragödie hat die Gebrauchsanweisung missachtet; er hat ein Gerät, das nur im Freien aufgestellt werden durfte, im geschlossenen Raum installiert. Darf der Richter, angesichts des unsäglichen Leids, Mitleid haben und sagen: Eigentlich ist die Strafe verwirkt; aber der Kummer des Täters erbarmt mich - ich bestrafe ihn daher nicht? Im Strafgesetzbuch steht dazu der Paragraf 60: "Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre."

Seinen Jurastudenten erzählt der Professor dazu den Fall, dass der Bauer mit seinem Traktor rückwärts fährt, sich nicht umschaut und sein Kind totfährt. In der Praxis wurde der Paragraf angewendet bei Fällen wie diesen: zugunsten einer Mutter, die in einer schweren reaktiven Depression ihren Sohn umgebracht hatte; zugunsten eines Autofahrers, der bei einer Windböe nicht aufgepasst hatte und auf die Gegenfahrbahn geraten war, beim Zusammenstoß kamen seine Ehefrau und die Ehefrau des anderen Autofahrers ums Leben; zugunsten eines Hochzeiters, der betrunken einen Unfall gebaut hatte, bei dem seine Braut und sein Vater ums Leben kommen. In all diesen Fällen hat das Gericht den Täter zwar schuldig gesprochen, aber dann von Strafe abgesehen.

Im Jahr 2014 haben die deutschen Gerichte in 302 Fällen von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht - dies entspricht einem Anteil von 0,05 Prozent an allen Schuldsprüchen. Die niedrige Zahl liegt wohl daran, dass in weit mehr einschlägigen Tragödien die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts schon von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen hat. Diese Möglichkeit sieht die Strafprozessordnung in Paragraf 153 b vor.

Die Staatsanwaltschaft in Würzburg hat darauf wohl angesichts des Leids verzichtet, das der Täter nicht nur über seine eigene, sondern auch über vier andere Familien gebracht hat. Das Gericht soll sich nun in öffentlicher Verhandlung ein Bild davon machen, ob das Bedürfnis nach Strafe wirklich entfällt.

Winfried Hassemer, der verstorbene Strafrechts-Professor und Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, hat den Paragrafen 60 einmal als "ein typisches Beispiel moderner Kriminalpolitik" begrüßt; der Paragraf habe eine "hilfreiche Funktion". Die ließe sich freilich auch mit anderen Mitteln herstellen - mit einer Strafaussetzung zur Bewährung zum Beispiel oder mit der Einstellung des Verfahrens. Auch mit einer Verwarnung mit Strafvorbehalt - wie sie das Gericht 2010 im sogenannten Folter-Prozess gegen Wolfgang Daschner, den früheren Vizechef der Frankfurter Polizei ausgesprochen hatte. Daschner hatte im Entführungsfall des elfjährigen Jakob von Metzler dem Beschuldigen Folter angedroht: "Die Verteidigung der Rechtsordnung hat zwar einen Schuldspruch, aber keine Bestrafung geboten", sagte die Vorsitzende Richterin, die Daschner "ehrenwerte Motive" zuerkannte - und eine Verwarnung sowie eine zur Bewährung ausgesetzte Geldstrafe verhängte.

Das "Absehen von Strafe" weil diese "offensichtlich verfehlt" wäre, steht schon in der Nähe eines Gnadenerweises - und es ist, wie die Gnade auch, kaum überprüfbar. Das Gericht muss nun entscheiden, ob es mit dem Vater von Arnstein gnädig sein will.

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