Verkehr:Jugendliche, die Hoverboards fahren, machen sich strafbar

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Zumindest, wenn sie damit im Straßenverkehr unterwegs sind. Denn die Einräder gelten laut TÜV als Fahrzeuge - und für die braucht man Führerschein, Zulassung und Versicherung.

Von Martin Bernstein

Sie heißen Solowheels, Monowheels, Airwheels, Hoverboards oder schlicht Einräder. Sie fahren 17 bis 22 Stundenkilometer schnell - und sie sind ein Risiko, insbesondere wenn Jugendliche damit über Straßen und Gehsteige düsen. Vor allem aber sind sie nicht für den Straßenverkehr zugelassen. Und das kann für junge Leute, die auf diesen Fun-Geräten unterwegs sind, und für ihre Eltern erhebliche juristische und finanzielle Konsequenzen haben.

Dass Michael Reisch, Verkehrsexperte des Münchner Polizeipräsidiums, gerade jetzt vor der Benutzung dieser motorisierten Gefährte auf den Straßen warnt, kommt nicht von ungefähr: Allein vergangenes Wochenende wurden zwei jugendliche Hoverboard-Fahrer von der Polizei gestoppt - sie mussten ihren Weg zu Fuß fortsetzen und müssen jetzt möglicherweise mit Post vom Staatsanwalt rechnen.

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Denn juristisch haben sich die Buben eventuell des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht. Dazu kommen noch Ordnungswidrigkeiten sowie steuer- und versicherungsrechtliche Probleme. Welche genau, das ist auch für die Polizei eine spannende Frage: "Wir warten auf die juristische Abarbeitung", sagt Reisch, "und machen uns unsere Gedanken."

Bezeichnung "Mini-Segway" ist irreführend

Die bis zu 2500 Euro teuren Fahrzeuge, die auf Freizeitmessen und im Internet feilgeboten werden, bestehen beispielsweise aus einem Einzelrad mit seitlich montierten Trittflächen, das sich durch Gewichtsverlagerung steuern lässt. Das Einrad hat wie auch das Hoverboard eine integrierte elektronische Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik und ist in etwa mit einem "Segway" vergleichbar, unterliegt jedoch nicht den gleichen Bestimmungen. Deshalb ist auch die Bezeichnung "Mini-Segway" irreführend.

Die Münchner Polizei warnt: "Es liegt auf der Hand, dass durch einen Kontrollverlust mit erheblichen Risiken gerechnet werden muss." Nach TÜV-Gutachten und Rücksprachen der Polizei mit Zulassungsstelle und Staatsanwaltschaft sind derartige Geräte, wie sie am Sonntag ein 13-Jähriger in Gräfelfing und am Freitag ein 15-Jähriger auf einem Gehsteig im Münchner Westen benutzten, Fahrzeuge.

Für ihre Benutzung bräuchte man einen Führerschein der Klasse B (alt: 3). Die Fun-Fahrzeuge sind nach Einschätzung der Verkehrspolizei aber weder betriebserlaubnis- noch zulassungsfähig und dürfen daher auf öffentlichem Verkehrsgrund nicht benutzt werden.

© SZ vom 25.02.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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