Streit ums Rauchverbot:Geschlossene Gesellschaft

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  • Weil ein Wirt seinen Gästen erlaubt hatte, in der Gaststätte zu rauchen, sollte er ein Zwangsgeld zahlen.
  • Das wollte der Wirt nicht akzeptieren, weil er kurzfristig eine geschlossene Gesellschaft ausgerufen hatte - dann ist Rauchen erlaubt.
  • Nun wurde seine Klage vor Gericht abgewiesen.
  • Der Anwalt will in Berufung gehen - das könnte "Auswirkungen für alle Wirte in Bayern haben".

Von Julia Bergmann, Fürstenfeldbruck

Michael Scheele, Münchner Rechtsanwalt und bekennender Gegner des Rauchverbots, überrascht es nicht, dass die Klage seines Mandanten abgewiesen wurde. Vielmehr kommt ihm eine Niederlage vor Gericht sogar gelegen. Scheele hat vor dem Münchner Verwaltungsgericht am Mittwoch den Germeringer Gastwirt Karl-Heinz M. vertreten. Dieser hatte seinen Gästen an einem Abend im Februar 2014 das Rauchen in seinem Lokal gestattet, was eine Zwangsgeldforderung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck nach sich zog.

Für Karl-Heinz M. ist das völlig unverständlich, sagt er. Der Wirt argumentiert, seine Gäste hätten erst zur Zigarette gegriffen, nachdem einer von ihnen das Lokal kurzerhand für eine geschlossene Gesellschaft angemietet hatte. Und das Rauchen innerhalb einer geschlossenen Gesellschaft sei gestattet. Zuvor hatten sich die Gäste zwar auch Tabakwaren in den Mund gesteckt, entzündet aber hätten sie diese nicht. "Einige der Stammgäste haben E-Zigaretten geraucht", sagt Karl-Heinz M. "Da kommt nur Dampf raus, das kann man leicht verwechseln." Gegen die Zwangsgeldforderung reichte er schließlich eine Klage beim Verwaltungsgericht ein.

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Eine "echte geschlossene Gesellschaft"

Bereits in der mündlichen Verhandlung am Mittwoch äußerte der Vorsitzende Richter Uwe Schöffel jedoch Zweifel daran, dass es sich bei dem Arrangement um eine "echte geschlossene Gesellschaft" gehandelt habe. Denn zunächst hatten sich neben einer Gruppe von acht bis zehn Stammgästen noch zwei weitere Gäste im Lokal befunden. Da diese ihr Einverständnis für eine geschlossene Gesellschaft, in der geraucht werden sollte, nicht geben wollten, bat der Wirt sie, das Lokal zu verlassen. Danach habe er die Tür verschlossen und ein Schild mit der Aufschrift "geschlossene Gesellschaft" daran angebracht. Eine Voranmeldung oder gar eine schriftliche Teilnehmerliste hatte Karl-Heinz M. von den Stammgästen nicht erhalten. Diese Tatsachen sprechen laut Schöffel gegen eine echte geschlossene Gesellschaft.

Für Kläger Karl-Heinz M. steht nach der Verhandlung fest, dass er sein Lokal in Zukunft nicht mehr vermieten wolle. Für seinen Rechtsanwalt ist klar: "Wir werden die Zulassung der Berufung beantragen." In die Abweisung der Klage seien sie sehenden Auges gelaufen, betont Scheele. Sollte die Berufung zugelassen werden, erwarte er, dass der bayerische Verwaltungsgerichtshof ein Grundsatzurteil in der Frage um das sogenannte Vermietermodell fällt. Dann müsste geklärt werden, ob, wann und mit welchem zeitlichen Vorlauf ein Wirt sein Lokal vermieten darf. "Das könnte Auswirkungen für alle Wirte in Bayern haben", sagt Scheele.

© SZ vom 20.02.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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