Prozess um Rauchverbot:Wirt missachtet Rauchverbot - und muss trotzdem nicht zahlen

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Weil ein Münchner Wirt seine Gäste rauchen lässt, will ihm die Stadt 90.000 Euro Zwangsgeld aufbrummen. Der Spielhallen-Betreiber klagt dagegen - und gewinnt. Allerdings nicht, weil sich sein Casino nicht an das Rauchverbot halten muss. Der Stadt ist bei ihrer Drohung ein folgenschwerer Fehler unterlaufen.

Karoline Meta Beisel

Schlappe für das Kreisverwaltungsreferat: Wegen eines Formfehlers der Behörde spart sich ein Spielhallenbetreiber 90.000 Euro. Mit diesem Zwangsgeld sollte er gezwungen werden, das Rauchverbot in seinen Räumen am Hauptbahnhof durchzusetzen. In der Sache gab das Verwaltungsgericht München der Stadt jedoch recht: Bei der Spielhalle in der Dachauer Straße handele es sich um eine "öffentlich zugängliche Kultur- und Freizeiteinrichtung" und nicht um eine geschlossene Gesellschaft - obwohl man sich vor dem ersten Besuch an der Rezeption registrieren lassen muss. Damit muss sich das Casino an das absolute Rauchverbot halten.

Bayern hat seit 2010 bundesweit das strengste Rauchverbot. Bei Verstößen drohen den Wirten Geldbußen. (Foto: Jens Ressing/dpa)

Wegen wiederholter Verstöße gegen das Rauchverbot hatte das Kreisverwaltungsreferat die Betreiberin der Spielhalle, die CTVM 21 GmbH, im Oktober des vergangenen Jahres dazu aufgefordert, das Rauchverbot in ihren Räumen durchzusetzen. Gleichzeitig hatte die Stadt für den Fall, dass in den Räumen weiter geraucht werden würde, ein Zwangsgeld in Höhe von 90.000 Euro angedroht, um die CTVM 21 zum Handeln zu zwingen. Kurz darauf entdeckten Kontrolleure des Kreisverwaltungsreferats wieder Raucher in der Spielhalle, die CTVM 21 wurde zur Zahlung der 90.000 Euro aufgefordert.

Dagegen hatte sich die CTVM 21 mit ihrer Klage gewandt: Das Rauchverbot würde für sie gar nicht gelten, weil die Spielhalle nicht öffentlich zugänglich, sondern nur für registrierte Mitglieder offen sei. Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht nicht: Der CTVM 21 ginge es ja trotz Anmeldepflicht darum, möglichst viele Besucher in die Spielhalle zu holen, von einer geschlossenen Gesellschaft könne keine Rede sein.

Die 90.000 Euro muss die Klägerin trotzdem nicht zahlen, weil der Stadt bei der Androhung des Zwangsgeldes ein Fehler unterlaufen war: Sie hatte der CTVM 21 nämlich nicht deutlich gemacht, bis wann diese das Rauchverbot in der Spielhalle spätestens durchsetzen sollte. Ohne eine solche Fristsetzung durfte die Behörde aber kein Zwangsgeld verhängen, deswegen hielt das Gericht den Bescheid in dieser Frage für rechtswidrig.

Rudolf King, der Anwalt der CTVM 21, freut sich über diesen Teilerfolg: "Das Kreisverwaltungsreferat hat einen Fehler gemacht, das ganze Verwaltungsverfahren war eine Farce." Das Kreisverwaltungsreferat hält dagegen an seiner Auffassung fest: "Das Rauchverbot ergibt sich schon aus dem Gesetz, deswegen war eine Fristsetzung gar nicht nötig", sagt Sprecherin Daniela Schlegel.

Insgesamt ist man beim Kreisverwaltungsreferat mit der Akzeptanz des Rauchverbots zufrieden, nur am Anfang habe es vereinzelt noch Schwierigkeiten mit den kleinen Eckkneipen und Stehausschänken gegeben: "Das Ganze hat sich gut eingespielt", sagt Daniela Schlegel. Mittlerweile werde über die Verstöße nicht einmal mehr eine Statistik geführt. Eine eigene "Raucherpolizei" habe das KVR nicht, statt dessen würden etwa 60 Bezirksinspektoren, die auch für andere Kontrollen in Gaststätten zuständig sind, die Einhaltung des Rauchverbots überwachen.

Bayern hat seit 2010 bundesweit das strengste Rauchverbot. Bei Verstößen drohen den Wirten Geldbußen. Eine Ausnahme gilt für "echte geschlossene Gesellschaften", zum Beispiel Familienfeiern. Die seien leicht zu erkennen, sagt Daniela Schlegel: "Wenn man in eine Gaststätte kommt und da ist eine Frau in einem großen, weißen Kleid, dann ist es eine geschlossene Gesellschaft."

© SZ vom 06.10.2011 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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