Prozess:Vermieter darf Wohnung wegen Beleidigung kündigen

Lesezeit: 1 min

  • Wer seinen Vermieter beschimpft, kann anscheinend seine Wohnung verlieren: Eine Münchnerin war mit ihrer Nebenkostenabrechnung so unzufrieden, dass sie ihre Mitbewohner gegen den Vermieter aufwiegeln wollte.
  • Als der Wohnungseigentümer dies mitbekommt, kündigt er der Frau fristlos - zu Recht, wie das Amtsgericht nun urteilte.

Von Ekkehard Müller-jentsch

Wer seinen Vermieter als "Abzocker" beschimpft und ihm sexuelle Belästigung unterstellt, kann ziemlich schnell auf der Straße stehen. Das musste eine Münchnerin erfahren, die ihre Nachbarn mit falschen Anschuldigungen gegen den Hausherrn aufwiegeln wollte. Das Amtsgericht München bestätigte nun, dass der Eigentümer sie dafür aus ihrer Wohnung rauswerfen darf.

Die Frau bewohnte ein Zwei-Zimmer-Appartement im Stadtzentrum, nahe beim Hofbräuhaus. Ziemlich genau vor einem Jahr hatte sie sich offenbar so sehr über eine Nebenkostenabrechnung aufgeregt, dass sie im Haus eine Welle der Empörung auslösen wollte. Nachbarn soll sie dazu erzählt haben, dass der Vermieter so geldgierig sei, dass man das auf keinen Fall dulden dürfe. Er würde Mieter "abzocken". Der Vermieter habe sie zudem bei einem Besuch in der Wohnung sexuell belästigt.

Wie das Gericht argumentierte

Der Hauseigentümer hörte davon und kündigte der Frau fristlos. Da sie nicht ausziehen wollte, klagte er. Die Amtsrichterin hörte Zeugen an. Diese bestätigten die Klage des Vermieters. Die Frau habe die Nachbarn dazu bringen wollen, sich mit dem Vermieter wegen der Betriebskostenabrechnung zu streiten, obwohl diese kein Interesse daran gehabt hätten. Sie habe trotzdem ein Schreiben aufgesetzt und sich bemüht, die Anderen vom Fehlverhalten des Vermieters zu überzeugen, sodass sie auf dem Brief unterzeichnen.

Die Mieterin habe den Mitmietern falsche Behauptungen aufgetischt, stellte nun die Richterin fest. "Die Behauptungen sind geeignet, die Ehre des Vermieters nachhaltig zu beschädigen." Obwohl die Beklagte ihre Miete immer pünktlich bezahlt hatte, gewährte ihr das Gericht nur eine kurze Räumungsfrist zur Organisation des Umzugs. Der Mieterin sei sogar zuzumuten, übergangsweise die Möbel einzulagern, bis sie anderen Wohnraum gefunden habe, sagte die Richterin. "Dass überhaupt eine Kündigungsfrist gewährt wurde, liegt daran, dass der Kläger nicht mit im streitgegenständlichen Anwesen wohnt." Das Urteil ist rechtskräftig (Az.:412 C 29251/14).

"Das Gericht hätte zumindest versuchen müssen, eine Klärung der Vorwürfe herbeizuführen", sagt Anja Franz vom Mieterverein München. "In München ist bezahlbarer Wohnraum bekanntermaßen sehr schwer zu finden, demnach ist eine Räumungsfrist von fünf Wochen viel zu kurz bemessen." Dass sich die Mieterin nach der Kündigung nicht sofort um eine Wohnung gekümmert habe, könne die kurze Räumungsfrist keinesfalls rechtfertigen.

© SZ vom 28.09.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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