Gerichtsurteil gegen Aldi:Drin, aber nicht drauf

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Bei Aldi kann man künftig kein Champagner-Sorbet mehr kaufen. (Foto: DPA)

Aldis "Champagner-Sorbet" darf nicht mehr Champagner-Sorbet heißen - obwohl es Champagner enthält. Das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne fürchtete um den guten Ruf des edlen Schaumweins.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Aldi darf sein Champagner-Sorbet künftig nicht mehr nach dem edlen französischen Schaumwein benennen. So hat es das Landgericht München I entschieden. Denn der Discounter nutze den exzellenten Ruf der Champagne aus. Geklagt hatte die Vereinigung der Champagne-Häuser und Champagne-Winzer, das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne.

Das Aldi-Halbgefrorene lockt bisher mit dem Bild einer entkorkten Flasche und einem frisch eingeschenkten Glas Champagner auf dem Etikett des "Gourmet"-Produkts. Unstreitig erhält das Sorbet auch, was es verspricht: Jedoch nur zu zwölf Prozent - der Rest besteht vor allem aus Wasser und Zucker.

Doch nicht der eher geringe Anteil an dem Luxusgetränk führte nun zu dem Verbot. Die Richter verweisen in ihrem Urteil vielmehr auf die geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne" hin: Deren herausragenden Ruf für qualitativ herwertige und exklusive Schaumweine "nutzt die Beklagte aus". Zumal in ihrem Tiefkühlprodukt die besonderen Eigenschaften von Champagner, wie beispielsweise die Feinperligkeit, zwangsläufig nicht zum Tragen kommen könne, stellen die Richter fest.

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Die 33. Zivilkammer macht aber auch deutlich, dass sie mit dem Begriff "Ausnutzen" in diesem Fall keineswegs auf die negative Konnotation zielt, die diesem Begriff innewohnt - so, wie etwa "in rücksichtsloser, egoistischer Weise" etwas in Anspruch zu nehmen. Denn um irgend eine Form um Unlauterkeit gehe es bei dieser Entscheidung nicht, nimmt das Gericht Aldi geradezu in Schutz. In seinem Urteil möchte die Kammer ausdrücklich das Wort "Ausnutzen" ganz "wertneutral" verstanden wissen.

Als zulässige Bezeichnung schlägt das Gericht "Schaumwein-Sorbet" vor. Und natürlich dürfe Aldi in einer Zutatenliste auf der Verpackung weiterhin auf die Verwendung von Champagner hinweisen, sofern dies "nicht in sittenwidriger Weise" sondern nur rein beschreibend geschehe, merkt das Gericht an.

Es ist anzunehmen, dass Aldi und der Eis-Herstellers, der mit in das Verfahren mit einbezogen wurde, gegen dieses Urteil (Az.: 33 O 13181/13) Berufung beim Oberlandesgericht München beantragen werden.

© SZ vom 04.04.2014 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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