Amtsgericht:Eigentümer müssen Pool-Sanierung zahlen - obwohl Mehrheit dagegen ist

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  • In einer Wohnanlage in Aubing sind Pool und Sauna sanierungsbedüftig. Doch die Mehrheit der Eigentümer will die hohen Kosten für eine Instandsetzung nicht bezahlen.
  • Zwei Eigentümer stimmen jedoch gegen den Mehrheitsbeschluss und klagen.
  • Das Gericht gibt ihnen Recht. Jetzt müssen alle Eigentümer für die Kosten aufkommen.

Von Stephan Handel

Ein anderes Wort für Streit? Wohnungseigentümergemeinschaft. Wenn in einem Haus die Wohneinheiten unterschiedlichen Leuten gehören und die sich dann über das eine und das andere einigen müssen, dann geht das oftmals nicht gut aus. Fast genau so oft landen die Streitereien vor Gericht - wie zuletzt der Ärger um den Swimmingpool einer Wohnanlage in Aubing.

Es gab in diesem bescheidenen Refugium also ein Schwimmbad nebst Umkleide und Dusche sowie eine Sauna; genutzt werden durfte das alles von den Bewohnern. Allerdings: Das Privat-Spa ist schon lange sanierungsbedürftig, seit zehn Jahren ist es deswegen nicht mehr in Gebrauch. Im Jahr 2014 beschloss die Eigentümerversammlung die Sanierung und beauftragte die dafür nötigen Firmen - 210 000 Euro sollte alles kosten dürfen.

Schwimmbad und Sauna hätten stillgelegt werden sollen

Als jedoch das Schwimmbad entkernt und der Fliesenbelag entfernt worden war, stellte sich heraus, dass alles noch maroder war als befürchtet - ein Architekturbüro ermittelte für einen Umbau Kosten von mehr als 560 000 Euro, Abriss und Neubau hätten 750 000 Euro gekostet. Darauf wurden die Sanierungs-Verträge storniert, die Eigentümerversammlung beschloss mehrheitlich, den Bereich zu konservieren, also ihn nicht wieder herzurichten, sondern dauerhaft stillzulegen. Die Kosten hierfür, 10 000 Euro, sollten aus der Instandhaltungsrücklage kommen, in die alle Eigentümer einzahlen.

Zwei der Eigentümer jedoch wehrten sich gegen den Beschluss und klagten dagegen vor dem Amtsgericht. Ihre Gegner argumentierten: Die Sanierung des Bades sei wirtschaftlich unsinnig; zudem seien die meisten Mitglieder der Gemeinschaft auch nicht in der Lage, Sonderumlagen in der erforderlichen Größenordnung zu zahlen. Auch die Folgekosten nach einer Sanierung für den Unterhalt seien zu bedenken, diese seien wirtschaftlich nicht vertretbar.

Die Richterin am Amtsgericht gab den Klägern Recht und erklärte den Beschluss für nichtig. Die Wohnanlage sei mit einem Schwimmbad und einer Sauna ausgestattet, die allen Eigentümern zur Verfügung stehen. Die Eigentümer hätten einen Anspruch auf Nutzung des Schwimmbades und der Sauna. Eine solche Nutzung sei unstreitig aber nur möglich, wenn die Sanierung durchgeführt werde. "Jeder Käufer einer Wohnung weiß, dass es in der Anlage ein Schwimmbad gibt", heißt es in der Urteilsbegründung. "Dies kann die Kaufentscheidung maßgeblich beeinflussen. Im Gegenzug weiß auch jeder, dass mit dem Schwimmbad erhöhte Kosten verbunden sind. Auf die Notwendigkeit des Schwimmbads kommt es nicht an."

Das Urteil ist rechtskräftig. So wird die Eigentümergemeinschaft nun die Kosten für die Sanierung des Schwimmbades aufbringen müssen. Fraglich bleibt, ob das dann wieder zur Verfügung stehende Badevergnügen für eine Abkühlung der Streithansel sorgen kann.

© SZ vom 06.06.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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