Und so wird es nun hoffentlich ein Urteil und eine Begründung geben, die die Palliativmedizin in Deutschland stärken werden. Ärzten, Pflegeeinrichtungen und Richtern gegenüber ist endlich von höchstrichterlicher Instanz ins Stammbuch zu schreiben, dass das Zulassen des natürlichen Sterbens nichts mit aktiver Sterbehilfe - sprich "Töten" - zu tun hat.
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Sterben lassen (passive Sterbehilfe) ist - bei fehlender ärztlicher Behandlungsmöglichkeit und / oder klar geäußertem oder vorher verfügtem Patientenwillen - nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten: Ursächlich für das Lebensende des Kranken ist hier seine Krankheit respektive sein Alter. Töten eines Patienten - ob von ihm verlangt oder nicht - meint dagegen die direkte, gezielte Lebensbeendigung. Sie ist nach derzeitiger Rechtslage verboten: Ursächlich für den Tod ist in diesem Fall ein(e) ärztliche(r) Handlung oder Eingriff.
Nun glauben - neben vielen Laien und manchen Juristen - auch zahlreiche Ärzte immer noch, dass die Einstellung einer Beatmung oder künstlichen Ernährung ärztlich aktives Handeln im Sinne der Todesursächlichkeit sei. Aktive Sterbehilfe sei das, und die stehe doch unter Strafe!, so der unerschütterliche Glaube vieler Ärzte. Welch ein Irrtum! Das Abschalten eines Beatmungsgerätes ist zwar, rein äußerlich betrachtet, eine bloße Handlung. Aber wenn das Abschalten zwingend geboten ist, weil der Beatmung die ärztliche Behandlungsgrundlage entzogen oder der Patientenwille ihr entgegensteht, kann sie nicht zugleich eine Tötungshandlung sein. Vielmehr lässt man mit dem "Abschalten" das Sterben zu.
Die Ursächlichkeit einer Handlung sagt nun noch nichts über ihre mögliche Strafbarkeit aus. Die hängt in diesem Fall nicht davon ab, ob der Tod durch aktives Handeln oder passives Unterlassen eintritt, sondern ausschließlich von der Willensrichtung des Patienten. Angesichts eines Kranken, der sterben will, ist jedes Verhalten, sei es Tun oder Unterlassen, legal, wenn es den Tod des Patienten zur Folge hat - mit Ausnahme der Herbeiführung des Todes durch seine direkte gezielte Herbeiführung ("aktive Sterbehilfe"), die durch gleich drei Paragraphen des Strafgesetzbuches verboten ist.
Summa summarum: Ein Arzt, der - mit obiger Ausnahme - dem frei verantwortlichen Willen des Patienten folgt und / oder eine nicht mehr angezeigte Behandlung einstellt oder unterlässt, begeht niemals Rechtsbruch. Eine Entlastung für alle Ärzte, die hoffentlich die Quintessenz des Urteils sein wird.
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Im einst stabilen und friedlichen Staat Mali errichten Islamisten, Separatisten und Terroristen das Afghanistan Afrikas. Seite 3 Jetzt lesen ...
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(SZ vom 25.06.2010/hana)
Partyzone Flußufer
Trotz allem werden immer noch Ärzte darüber entscheiden müssen, ob ein Mensch im Sterben liegt oder nicht. Und auch darüber, ob die Behandlung eines Menschen tatsächlich einen Einfluss auf seine Lebensqualität hat oder ob nur das Sterben verlängert wird.
Bedauerlich ist, dass sich viele Ärzte sich dieser Verantwortung nicht stellen. Und damit werden auch weiterhin der Sterbende selbst, Angehörige, Betreuer oder Richter bei der Entscheidungsfindung, ob eine Behandlung fortgesetzt wird oder nicht überfordert sein.
daß die Angehörigen in einer solchen Situation häufig völlig unzureichend betreut werden. Ich habe selbst in so einer Situation Ärzte erlebt, die hilflos im Umgang mit den Angehörigen waren und nur um den heißen Brei geredet haben, und andere, die kaltschnäuzig die Fakten auf den Tisch geknallt und Entscheidungen getroffen haben. Eine ruhige Abwägung der Lage und vernünftige Aufklärung war hier gar nicht möglich.
Daher halte ich es für mehr als vermessen, den Ehemann hier als verblendet und den Hausarzt als hasenfüßig darzustellen. Wer weiß schon, wie es denen ergangen ist?
Anscheinend soll der Mensch selbst noch im Sterben Überstunden machen, damit (Pflege)-Gelder weiter sprudeln und sich an ihm gut verdienen läßt!
Lieder ist die Rechtsunsicherheit viel größer als von Ihnen angenommen wird. Viele Leute haben Patientenverfügungen oft auch mit notariellem Beistand erstellt, und dennoch nutzen diese viel zu oft nicht, da dennoch das gleiche passiert wie im Artikel beschrieben.
Es muss echte Rechtssicherheit her, und damit einhergehend klare Regeln wie es relativ einfach möglich ist den eigenen Willen rechtzeitig kund zu tun.
... ist das Ganze leider nicht!
Grundsätzlich haben Sie natürlich recht! Letztlich ist es aber so, dass auch bei vorliegenden Dokumenten am Ende immer noch die Entscheidung - und damit auch die Verantwortung - beim Arzt liegt. Und solange er von dieser Verantwortung, z.B. durch eine eindeutige Rechtslage, nicht zumindest ein Stück weit entlastet wird, wird es immer solche Fälle geben.
Ich hoffe diese Urteil schafft da Rechtssicherheit für alle Beteiligten!
Paging