Bundesarbeitsgericht in Erfurt:Mehr Urlaubstage für Ältere sind rechtens

  • Das Bundesarbeitsgericht Erfurt gesteht älteren Arbeitnehmern mehr Urlaub zu als jüngeren.
  • Allerdings müssen für die Ungleichbehandlung wegen des Alters legitime Gründe vorliegen.
  • Diese sahen die höchsten deutschen Arbeitsrichter im konkreten Fall gegeben: Dabei ging es um eine Schuhfabrik aus Rheinland-Pfalz, die Mitarbeitern mit Vollendung des 58. Lebensjahres zwei Tage mehr Urlaub zugesteht. Diese zusätzliche Erholung sei aufgrund der körperlich beanspruchenden Arbeit nötig.

Der Fall

Die sieben Kläger sind bei der R. GmbH beschäftigt. Das Unternehmen produziert Schuhe, Firmensitz ist Rheinland-Pfalz. Im Arbeitsvertrag der Kläger ist ein jährlicher Urlaubsanspruch von 34 Arbeitstagen vereinbart. In der Schuhfabrik gibt es allerdings eine Besonderheit: Die R. GmbH gewährt allen Angestellten, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, 36 Tage Jahresurlaub - auch ohne entsprechende vertragliche Ansprüche. Auf die Kläger trifft das noch nicht zu, sie sind zwischen 45 und 56 Jahre alt. Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt wollten sie durchsetzen, dass auch jüngeren Arbeitnehmern zwei Tage mehr Erholung zugestanden werden.

Das Urteil

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter folgten ihrer Argumentation jedoch nicht: Zusätzliche Urlaubstage für ältere Mitarbeiter sind demnach rechtens - unter bestimmten Bedingungen. So habe der Arbeitgeber zum Schutz älterer Mitarbeiter einen Ermessensspielraum auch bei der Urlaubsgestaltung, der in diesem Fall nicht überschritten sei, urteilte der Neunte Senat (Az.: 9 AZR 956/12). Die Klagen wurden abgewiesen.

Das BAG beruft sich in seiner Begründung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das in Paragraf 10 Fälle einer zulässigen unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters benennt. Demnach ist eine Ungleichbehandlung grundsätzlich dann erlaubt, "wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist". Die Richter gestehen dem Arbeitgeber im Falle einer freiwilligen Urlaubsregelung zu, selbst entscheiden zu können, ob Mehrurlaub zum Schutz älterer Beschäftigter angebracht ist.

Altersdiskriminierung: So argumentierten die Kläger

Die Kläger sahen in der bestehenden Urlaubsregelung eine Altersdiskriminierung jüngerer Mitarbeiter. Die Ungleichbehandlung sei nicht von Paragraf 10 AGG gedeckt. Die Behauptung, ältere Mitarbeiter benötigten im Produktionsbetrieb längere Erholungsphasen, sei nicht tragfähig, zitiert das Bundesarbeitsgericht die Kläger. Nicht ersichtlich sei zudem, warum ein gesteigertes Erholungsbedürfnis ausgerechnet ab Vollendung des 58. Lebensjahrs eintrete. Auch das Bundesurlaubsgesetz unterscheide nicht nach körperlicher Anstrengung.

Die Kläger verlangten, dass alle Mitarbeiter gleich behandelt werden - zum Besseren: Zur Beseitigung der vorliegenden Altersdiskriminierung sei eine Anpassung des Urlaubsanspruchs "nach oben" erforderlich.

Fürsorgepflicht: So argumentierte der Arbeitgeber

Die R. GmbH berief sich hingegen auf ihre Fürsorgepflicht gegenüber älteren Mitarbeitern. Die Fertigung von Schuhen sei eine körperlich ermüdende und teilweise schwere Arbeit. Die Lebenserfahrung zeige, dass ältere Arbeitnehmer, die anstrengende körperliche Arbeit verrichteten, über das Jahr betrachtet längere Erholungszeiten benötigten als jüngere. Zwei Urlaubstage seien hierfür angemessen.

Zwar kennt das Bundesurlaubsgesetz keine Altersstaffelung. Mit ihrer Argumentation bewegte sich die R. GmbH aber auf einer Linie mit der Internationalen Arbeitsorganisation ILO , die bereits 1980 zum Schutz älterer Beschäftigter neben einer Verkürzung der Arbeitszeit empfahl, den "bezahlten Jahresurlaub auf der Grundlage der Beschäftigungsdauer oder des Alters" zu verlängern.

Eine Frage des Alters: So ist die rechtliche Lage

Vor etwa zweieinhalb Jahren hatten die obersten deutschen Arbeitsrichter eine vergleichbare Altersstaffel im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes gekippt, weil sie jüngere Beschäftigte diskriminiere. Die dortige Regelung hatte allerdings viel früher angesetzt: bis zum 30. Lebensjahr bekamen die Beschäftigten 26 Tage Urlaub, bis 40 Jahre 29 Tage und danach 30 Tage. Der neunte Senat sah darin einen Verstoß gegen das AGG, weil jüngere Angestellte wegen ihres Alters benachteiligt würden. In der Folge waren laut der Gewerkschaft Verdi etliche Tarifverträge bereinigt worden - etwa im Handel. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber empfiehlt seit Längerem, den Urlaubsanspruch an der Dauer der Betriebszugehörigkeit festzumachen.

Nun ging es erstmals um einen Fall aus der Privatwirtschaft. Die Vorinstanzen hatten die Klagen ebenfalls abgewiesen. Zwar würden jüngere Arbeitnehmer durch einen geringeren Urlaubsanspruch im Vergleich zu älteren Kollegen benachteiligt, konstatierte beispielsweise das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Zwei Tage Mehrurlaub für über 58-Jährige dienten aber dazu, die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer sicherzustellen.

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