Grundstücksübertragungen:Karlsruhe stärkt Rechte von Homo-Paaren

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Wenn homosexuelle Lebenspartner untereinander Grundstücke übertragen, ist das seit dem Jahr 2010 steuerfrei. Doch die Befreiung von der Grunderwerbsteuer hätte auch rückwirkend für ältere Fälle gelten müssen, sagt das Bundesverfassungsgericht. Jetzt muss die Bundesregierung bis Ende des Jahres nachbessern.

Das Bundesverfassungsgericht hat erneut die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern gegenüber Ehepaaren als verfassungswidrig beanstandet: In einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss erklärte es der Erste Senat für grundgesetzwidrig, dass eingetragene Lebenspartnerschaften nicht in allen Fällen wie Ehepaare von der Grunderwerbsteuer befreit wurden.

Zwar müssen homosexuelle Paare mit eingetragener Partnerschaft seit Dezember 2010 keine Grunderwerbsteuer mehr bezahlen, wenn sie untereinander Immobilien übertragen. Die Neuregelung galt aber nicht rückwirkend, sodass bei Immobilienübertragungen vor 2010 weiterhin nur Ehepartner von der Steuer befreit waren. Nach der Karlsruher Entscheidung hätte die Gleichstellung aber sofort mit der Schaffung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im August 2001 erfolgen müssen.

Wegen der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung in Altfällen muss der Gesetzgeber bis Dezember 2012 eine Neuregelung verabschieden. Damit hat der Erste Senat eine ungewöhnlich kurze Frist gesetzt.

Anlass der jüngsten Karlsruher Entscheidung war die Trennung eines homosexuellen Paares. Die Partner waren die Lebenspartnerschaft 2002 eingegangen und vereinbarten 2009 notariell die Trennung. Dabei übertrugen sie zwei Immobilien, die bislang beiden je zur Hälfte gehörten, jeweils zum Alleineigentum.

Bei solchen Übertragungen fällt bei Ehen auch im Falle der Scheidung keine Grunderwerbsteuer an. Das getrennte homosexuelle Paar sollte dagegen mehr als 4.400 Euro Grunderwerbsteuer bezahlen. Das Finanzgericht Münster legte den Fall 2011 zur verfassungsrechtlichen Prüfung in Karlsruhe vor.

Der Erste Senat erklärte nun, die Ehe stehe zwar unter dem besonderen Schutz der Verfassung und dürfe auch privilegiert werden. Im Steuerrecht sei eine Ungleichbehandlung aber nur dann zulässig, wenn es Sachgründe für die Besserstellung von Ehepartnern gebe. Diese bestünden bei der Befreiung von der Grunderwerbsteuer nicht. Grundstücksübertragungen erfolgten in beiden Gruppen in der Regel zum Ausgleich familienrechtlicher Ansprüche untereinander. Auch rückwirkend hätte daher die Gleichstellung erfolgen müssen.

Unterdessen diskutieren die Parteien in Berlin weiter über die steuerliche Gleichstellung homosexueller Lebenspartnerschaften mit der Ehe. Finanzminister Wolfgang Schäuble lehnt eine Übertragung des Ehegatten-Splittings auf die Partnerschaften ab und will eine in dieser Frage anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten.

Vize-Regierungssprecher Georg Streiter betonte nun nochmals, dass erst nach der "Wegweisung" der Karlsruher Richter über das weitere Vorgehen entschieden werde. "Es wäre nicht gerade sehr sinnvoll", schon eine Regelung zu treffen, wenn bekannt sei, dass noch ein höchstrichterliches Urteil ausstehe.

Diese Position ist allerdings im Kabinett umstritten. Ein Sprecher des Bundeswirtschaftsministeriums sagte, Vizekanzler Philipp Rösler (FDP) halte die Zeit für reif, "das Thema jetzt politisch aufzugreifen" und nicht mehr abzuwarten. Es gebe "sehr eindeutige Indizien" dafür, dass eine steuerliche Gleichbehandlung geboten sei. Auch Familienministerin Kristina Schröder hatte sich am Montag der Initiative von 13 CDU-Bundestagsabgeordneten angeschlossen, die eine Gleichbehandlung bereits vor der Karlsruher Entscheidung verlangen.

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