Bundesarbeitsgericht: Urteil:Firma haftet für Betriebsrente

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Wenn Chefs eine mangelhafte Betriebsrente anbieten, kann das Konsequenzen nach sich ziehen. In gewissen Fällen haften sie sogar persönlich dafür, dass der Vertrag angemessen ausfällt.

Daniela Kuhr

Bieten Arbeitgeber eine mangelhafte Betriebsrente an, kann das für sie teure Folgen haben. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor ( Aktenzeichen 3 AZR 17/09). Danach haften Arbeitgeber, die für ihre Arbeitnehmer bei einem Versicherungsunternehmen einen Altersvorsorgevertrag abschließen, in gewissen Fällen persönlich dafür, dass der Vertrag angemessen ausfällt. Im Zweifelsfall muss der Arbeitgeber die Rente aufstocken.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung vereinbart. Das heißt: Vier Prozent des Lohns sollten ihm nicht ausbezahlt werden, sondern in eine Direktversicherung fließen. Bei dieser Form einer Versicherung ist der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer, der Arbeitnehmer die versicherte Person und zugleich derjenige, dem die Auszahlungen im Rentenalter zustehen.

Möglichkeit zur Entgeltumwandlung

Seit 2002 müssen alle Arbeitgeber ihren Angestellten die Möglichkeit der Entgeltumwandlung für die Altersvorsorge anbieten. Der Staat fördert das, indem er die Einzahlungen komplett von Steuer und Sozialabgaben befreit. Die Wahl des Versicherungsanbieters trifft in der Regel der Arbeitgeber. Üblich ist dabei, dass die bei Vertragsabschluss fällige Vermittlungsprovision entweder auf einen Schlag mit den ersten Beiträgen des Arbeitnehmers verrechnet oder über die ersten fünf Jahre hinweg verteilt wird (sogenannte gezillmerte Verträge). Beides führt dazu, dass sich in den ersten Jahren meist kein nennenswertes Guthaben auf dem Vertrag ansammelt.

In dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt entschied, führte der Arbeitgeber von November 2004 bis September 2007 insgesamt 7004 Euro vom Lohn des Arbeitnehmers an die Versicherung ab. Als der Arbeitnehmer zum 30. September 2007 kündigte, befanden sich auf dem Vertrag aber wegen der abgeführten Provision nur 4711,47 Euro. Die Differenz wollte er von seinem Arbeitgeber ausbezahlt bekommen. Der weigerte sich. Das BAG gab ihm recht, allerdings nur insofern, dass er dem Arbeitnehmer kein Bargeld schulde. Unter Umständen schulde er ihm aber eine höhere Betriebsrente. Weil der Kläger dies nicht gefordert hatte, unterlag er vor Gericht.

Gleichzeitig stellte das BAG aber klar: Arbeitgeber dürfen durchaus auch Versicherungen auswählen, bei denen ein Teil der ersten Einzahlungen für Provisionen draufgeht. Das hatten mehrere untere Arbeitsgerichte anders gesehen. Laut BAG dürfen die Verträge den Arbeitnehmer nur nicht "unangemessen" benachteiligen.

"Angemessen könnte es sein, die Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre zu verteilen", entschieden die Richter. "Damit haben sie endlich für ein Stück Rechtsklarheit gesorgt", sagt Patrick Maihöfer, Anwalt bei der Kanzlei Rödl & Partner. "Arbeitgeber waren zuletzt sehr verunsichert, ob sie für alle gezillmerten Verträge haften müssen."

© SZ vom 17.09.2009 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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