Nach dem Überfall auf eine 16-Jährige in Töging wird eine Frage laut: Warum war der mehrfach vorbestrafte Angreifer überhaupt auf freiem Fuß und nicht in Sicherungsverwahrung?
Eigentlich, so sollte man meinen, wäre Matthias A. das Paradebeispiel für einen Straftäter, für den der Gesetzgeber das Instrument der Sicherungsverwahrung geschaffen hat. An Versuchen, A. in diese Verwahrung zu nehmen und hinter Gittern zu lassen, hat es auch nicht gefehlt, aber sie blieben alle im Gestrüpp der außerordentlich fein verästelten gesetzlichen Bestimmungen hängen.
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Täter wie der mutmaßliche Angreifer von Töging gehörten "hinter Schloss und Riegel", fordert Bayerns Innenminister Herrmann (CSU). (© Foto: AP)
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Bei der ersten Verurteilung wegen Vergewaltigung einer 18-jährigen Schülerin im Jahr 1992 kam Sicherungsverwahrung nicht in Frage, weil das damals geltende Gesetz mindestens zwei Vorverurteilungen zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe forderte. Matthias A. war aber - abgesehen von den Jugendstrafen wegen Diebstahls - nur einmal einschlägig vorverurteilt, und auch nur zu neun Monaten. Wegen der eindeutig sexuell motivierten versuchten Entführung einer Radfahrerin im Jahr 2000 - einer Tat, die der von Töging sehr ähnelt - wurde Matthias A. lediglich zu 18 Monaten Haft verurteilt; Sicherungsverwahrung kann aber nur bei einer Verurteilung zu mindestens zwei Jahren verhängt werden.
Nach der Entlassung aus der Psychiatrie 2006 beantragte die Staatsanwaltschaft, nachträglich Sicherungsverwahrung zu verhängen. Sie konnte sich dabei auf den Absatz 3 des 2004 neu geschaffenen Paragraphen 66b Strafgesetzbuch berufen: Voraussetzungen sind danach eine frühere Verurteilung zu mindestens drei Jahren und die fortbestehende Gefährlichkeit. Beide Voraussetzungen lagen vor. Aber der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Absatz drei nur anwendbar ist, wenn der Betroffene sonst unmittelbar in die Freiheit entlassen werden müsste. Matthias A. aber hatte zunächst noch die 18 Monate aus der Verurteilung von 2001 abzusitzen.
Im Paragraphen-Dickicht
Nach Verbüßung dieser 18 Monate prüfte die Staatsanwaltschaft Hildesheim erneut die Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung, die sich diesmal nach den Absätzen eins und zwei des Paragraphen 66b zu richten hatte. Wiederum kam man zu dem Schluss: Es geht nicht. Denn das Gesetz fordert als Voraussetzung für die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung, dass nach der Verurteilung "Tatsachen erkennbar (werden), die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen".
Im Fall des Matthias A. aber waren diese Tatsachen zweifellos schon bei der Verurteilung bekannt. "Wir haben nichts unversucht gelassen, damit eine nachträgliche Sicherungsverwahrung greift", sagt Christina Pannek von der Staatsanwaltschaft Hildesheim. Dies sei "ein sehr unglücklicher Einzelfall".
Merk und Herrmann "bestürzt"
Sowohl die bayerische Justizministerin Beate Merk als auch Innenminister Joachim Herrmann (beide CSU) haben den Fall Matthias A. zum Anlass genommen, eine weitere Verschärfung der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung zu fordern. Merk, die sich zur Zeit in den USA aufhält, nannte es "bestürzend, dass das Gesetz immer noch so lückenhaft ist" und verlangte eine schnelle Korrektur. Wie sie kritisierte auch Herrmann Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) und warf ihr vor, sie habe einen "unverzeihlichen Fehler" begangen, weil sie die vom Bundesgerichtshof festgestellten Gesetzeslücken nicht geschlossen habe.
An die Adresse des Landgerichts Saarbrücken sagte Herrmann, er könne "nicht begreifen, wie man bei dieser negativen Prognose eine dauerhafte Unterbringung beenden kann".
Ihm sei das Leben eines jungen Mädchens wichtiger als die Resozialisierung eines Verbrechers. Täter wie A. gehörten "hinter Schloss und Riegel".
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(SZ vom 24.07.2009/dmo)
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Die neueste Antwort
Ohne genaue Kenntnis der in solchen Fällen zugrunde liegenden schweren "antisozialen Persönlichkeitsstörungen", der Behandlung und Ursachen von Primären- oder Sekundären-Soziopathien, wird der hilflose Bürger weiterhin nach der einfachsten Lösung schreien: STRAFE, am besten Todesstrafe.
Wer mit sogenannten ASP-IV- Klienten (Patienten?) arbeitet kennt die mangelnde Einsichtsfähigkeit sogenannter Psychopathen in das eigene deviante Veralten. Auch wenn Therapieansätze nicht in jedem Fall erfolgreich sind, so sollte mit einbezogen werden, dass entsprechend Persönlichkeitsgestörte eine NURSTRAFE - eben wegen des fehlenden Unrechtsbewusstseins - erst recht als Rechtfertigung für weitere Straftaten erachten. M.E. gilt hier (und das lässt sich absolut verallgemeinern) das Gebot der Prävention.
Die sozialdarwinistische Ansicht eines "Verbrecher-Gens" haben wir zum Glück verlassen...Es muss inzwischen davon ausgegangen werden, dass sich durch soziales Lernen bereits in der Kindheit entsprechende Verhaltensweisen *neuronal* manifestieren!
"Kopf ab!" beseitigt nicht die Ursachen. Im medizinischen, wie im soziologischen Sinne könnte man von einer "SYSTEM(!)-ERKRANKUNG" sprechen. Prävention fängt aber nicht dort an, wo Straftaten begangen werden und nun therapiert werden sollen... Prävention beginnt in der allerfrühsten Kindheit. Antisozialen Eltern brauchen von früh an KOMPETENTE Unterstützung und die entsprechenden Kinder eine vorbildliche Anleitung zum sozialen Lernen...
Erst wenn die im Jugendamt sitzenden Sozialarbeiter während der Ausbildung lernen, dass nicht das "Verwalten" von Menschen im Vordergrund stehen sollte, sondern die Erziehung zur Gesellschaftsfähigkeit, wird sich etwas ändern.
Gewiss kostet das Geld!
Als Mitverantwortliche sollten wir den Staat auffordern, das Investitionsverhältnis Bildung und Erziehung versus Rüstung und Militär umzukehren. Nur 16% dessen, was den Militärhaushalt ausmacht, fließen der Erziehung und Bildung zu. In diesen 16% sind sämtliche Ausgaben - nicht nur die für Kindergärten, Erzieher, Schule etc., sondern auch die für Universitäten - enthalten. Eine vorbildlich-gute Erziehung zur Sozialkompetenz und Moral würde zudem so manchen Politiker davor bewahren, eigenes antisoziales, kriminales Verhalten wie z.B.Steuerhinterziehung zu legitimieren, hinterzogene Steuergelder, die ja für ein mögliches Präventionsprojekt angeblich fehlen......
Gudrun Pfennig
...wird immer vorausgesetzt!
Es gibt aber auch Personen, die nicht fähig ist, sich an allgemeingültige Regeln zu halten; die immer wieder Grenzen der Normalität durchbrechen und eine permanente Gefahr für ihre Mitmenschen sind.
Hier muß der Schutz der Bevölkerung vorrangig sein, jegliche Art von Therapien und Maßnahmen sind in diesen Fällen zwecklos.
Einziger Weg: SICHERHEITSVERWAHRUNG FÜR IMMER!
Genauso könnte man versuchen einen Weissen Hai zum Vegetarier zu machen. Wann geht das endlich in die Köpfe von Politker, Richtern, Psychiatern und Psychologen rein!!! Wohl erst wenn sie dem persönlich selbst ausgesetzt sind.