Gendiagnostikgesetz tritt in Kraft:Blick in das Innerste

Wer ist der Vater meines Kindes? Wie krank ist mein Arbeitnehmer? Die Fragen können, dürfen aber nicht ohne weiteres per Gentest beantwortet werden. Ein Überblick über die neuen Regeln.

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Verlockend und beängstigend zugleich: Gentests können gesundheitliche Risiken, zurückliegende Fehltritte und zukünftige Schicksale enthüllen. Bin ich der Vater meines Kindes? Wie krank ist mein Arbeitnehmer? Ist unser Ungeborenes gesund? Sieben Jahre lang hat der Bundestag um Regelungen gerungen, die einerseits Menschen ein Recht auf Wissen einräumen, andererseits aber allzu großer Neugierde und Missbrauch Grenzen setzen sollen. Herausgekommen ist das ab 1. Februar 2010 geltende Gendiagnostikgesetz. Hier die wichtigsten Punkte der Neuregelung: Grundprinzip des neuen Gesetzes ist die Selbstbestimmung des Betroffenen. Sie umfasst ausdrücklich auch ein Recht auf Nichtwissen. Wer nicht erfahren will, ob er beispielsweise ein Brustkrebs-Gen trägt, braucht niemandem eine Genprobe zur Verfügung zu stellen. Gentests dürfen nur durchgeführt werden, wenn der Betroffene schriftlich zugestimmt hat. Vor der Zustimmung zu medizinischen Tests ist eine Beratung Pflicht. Ausschließlich Ärzte dürfen anschließend die Untersuchung vornehmen.Ist ein Betroffener aufgrund von Alter oder Krankheit nicht zur Einwilligung in der Lage, dürfen seine gesetzlichen Vertreter diese Zustimmung erteilen, sofern die Untersuchung einen medizinischen Nutzen hat und dem Untersuchten keinen Schaden zufügt.Foto: dpa

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Heimliche Vaterschaftstests sind ab sofort strafbar und können mit einer Geldbuße bis 5000 Euro belangt werden. Zu einem Abstammungstest muss das Kind einwilligen. Ist es noch nicht fähig, die Tragweite der Erscheidung zu verstehen, müssen alle Sorgeberechtigten zustimmen.Foto: ddp

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Gentests an Ungeborenen sind nur dann erlaubt, wenn sie Aufschluss über bestimmte Krankheiten erbringen. So darf beispielsweise ein Test auf das Down-Sydrom vorgenommen werden. Anders ist der Fall bei Erkrankungen, die erst im Erwachsenen-Alter ausbrechen, wie Brustkrebs oder Chorea Huntington. In diesen Fällen sind Tests beim Ungeborenen verboten. Unzulässig sind auch Gentests, die darauf abzielen, Geschlecht oder künftige Eigenschaften des Ungeborenen in Erfahrung zu bringen.Foto: dpa

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Arbeitgeber dürfen von Mitarbeitern und Bewerbern grundsätzlich keine Gentests verlangen. Auch wenn Mitarbeiter sich freiwillig einem Test unterzogen haben, sind die Ergebnisse für den Chef Tabu. Ausnahmen gelten beim Arbeitsschutz. Routineuntersuchungen etwa bei Beschäftigten in der Chemie-Industrie sind zulässig.Foto: dpa

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Versicherungen dürfen ebenfalls keine Gentests von ihren Kunden velangen und auch freiwillige Gentests nicht verwenden. Eine Ausnahme gibt es aber auch hier. Bei Lebensversicherungen mit einer Summe von mehr als 300.000 Euro oder einer einer Jahresrente von über 30.000 Euro können Versicherungen das Ergebnis freiwillig durchgeführter Tests zur Prüfung heranziehen, um Missbrauch zu verhindern.Foto: dpa

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Ungerklärt ist, inwieweit genetische Untersuchungen auch zu Forschungszwecken dienen dürfen. In dieser Frage konnten sich die Fraktionen nicht einigen. Somit bleibt der Komplex in dem neuen Gesetz ausgeklammert.Foto: AP(sueddeutsche.de/beu/joku)

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