- Adidas kippt Verkaufsverbote für Online-Händler wie Ebay und Amazon
- Der Konzern kommt so dem Bundeskartellamts zuvor, das solche Beschränkungen kritisch sieht
- Nun wackeln ähnliche Vorgaben anderer Markenartikelhersteller
Adidas lockert Verkaufsbedingungen
Sportfachhändler dürfen Waren von Adidas künftig auch über Online-Plattformen wie Ebay oder Amazon anbieten. Adidas habe das seit 2012 geltende Verkaufsverbot seiner Artikel über Internet-Marktplätze aufgegeben, nachdem das Bundeskartellamt "schwerwiegende wettbewerbsrechtliche Bedenken" geäußert habe, teilte die Kartellbehörde mit. Ihr Verfahren gegen den Konzern haben die Wettbewerbshüter nun eingestellt. Zwar dürften Hersteller bei der Auswahl ihrer Händler bestimmte Qualitätsanforderungen stellen, erläuterte Kartellamtspräsident Andreas Mundt. "Nach europäischem und deutschem Kartellrecht ist es aber nicht erlaubt, wesentliche Vertriebskanäle wie den Online-Handel weitgehend auszuschalten", sagte Mundt.
Bisher Online-Marktplätze und Suchmaschinenwerbung beschränkt
Adidas-Vertragshändler durften ihre Waren bislang nicht über offene Online-Marktplätze wie Ebay oder den Amazon Marketplace verkaufen. Auch andere Verkaufsplattformen wie Rakuten oder Yatego wurden in den Geschäftsbedingungen des Sportartikelherstellers explizit ausgeschlossen. Dies betraf vor allem kleinere und mittelgroße Händler, für die der Betrieb eines eigenen Online-Shops mit hohem Aufwand verbunden war. Gerade für kleinere und mittlere Sportartikelhändler sei es wichtig, dass diese Schranke nun gefallen sei, heißt es in einer Mitteilung der Kartellbehörde. Auch bei der Werbung in Suchmaschinen unterlagen die Händler durch Adidas strengen Beschränkungen. Jetzt hat Adidas eine Neufassung der Vertragsbedingungen vorgelegt, in denen das Verkaufsverbot über Online-Marktplätze komplett entfallen ist. Auch stehe es jetzt allen Händlern frei, Adidas-Markenbegriffe als Suchworte für Suchmaschinenwerbung zu verwenden.
Konkurrent Asics verhandelt noch
Das Bundeskartellamt hatte neben Adidas zuletzt auch die Vertriebspraxis des japanischen Sportwarenfabrikanten Asics unter die Lupe genommen und den Konzern wegen ähnlicher, "schwerwiegender Wettbewerbsbeschränkungen" abgemahnt. Demnach verbietet auch Asics in seinen Vertriebsregeln den Verkauf über Online-Marktplätze und untersagt außerdem die Auflistung in Preisvergleichsportalen. Mit Asics verhandeln die Kartellwächter den Angaben zufolge derzeit noch über eine kartellrechtlich einwandfreie Ausgestaltung des Internet-Vertriebs.
Kartellamt spricht von Pilotverfahren
Die Untersuchungen gegen Adidas und Asics bezeichnete das Kartellamt in einer Mitteilung als "Pilotverfahren", da "derzeit viele Markenhersteller vergleichbare Maßnahmen erwägen". Der Bundesverband Onlinehandel begrüßte den "Sinneswandel der Adidas-Verantwortlichen", wie der Verband mitteilte. Der Weltkonzern spiele mit seiner Neuausrichtung eine wichtige Vorreiterrolle für andere Hersteller.