Arbeitszeit:Wer Überstunden macht, muss sie auch nachweisen

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In einem Bürohochhaus sind am Abend zahlreiche Büros beleuchtet, in denen noch gearbeitet wird. (Foto: Martin Gerten/picture alliance/dpa)

Die Regel war in Zweifel geraten. Das Bundesarbeitsgericht hat sie nun aber bestätigt.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Das Urteil hatte die Unternehmen europaweit aufhorchen lassen: Arbeitgeber müssten ein verlässliches System der Arbeitszeiterfassung schaffen, so hatte der Europäische Gerichtshof am 14. Mai 2019 entschieden. Der Richterspruch aus Luxemburg bescherte den Betrieben erhöhte organisatorische Anforderungen. Eine zweite Konsequenz aus dem Urteil - von den einen erhofft, von den anderen gefürchtet - ist ihnen nun erspart geblieben. Bei der Vergütung von Überstunden bleibt alles, wie es ist, das hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Das bedeutet: Im Streitfall ist der Arbeitnehmer beweispflichtig, wenn er Überstunden geltend machen will.

Geklagt hatte ein Auslieferungsfahrer, der zwischen 2014 und 2019 für knapp 15 Euro Stundenlohn gearbeitet hatte. Es gab eine technische Aufzeichnung seiner Arbeitszeit, genauer gesagt: Es wurde registriert, wann er den Arbeitstag begann und wann er ihn beendete. Die Stunden dazwischen blieben im Ungefähren. Aus dieser Aufzeichnung hatte der Fahrer für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren einen ansehnlichen Überschuss von rund 350 Stunden errechnet, plus weitere Stunden für die Abholung des Fahrzeugs. Denn er habe nie Pause gemacht, nicht einmal, um zu essen oder zu trinken. Das habe er alles unterwegs erledigt. Die Überstunden wollte er vergütet haben, im ersten Anlauf hatte er Erfolg. Das Arbeitsgericht Emden sprach ihm fast 6400 Euro zu.

Wie schon zuvor das Landesarbeitsgericht, hat nun auch das BAG das Urteil wieder einkassiert. Denn aus Sicht des höchsten Arbeitsgerichts hätte er selbst sein pausenloses Durcharbeiten nachweisen müssen und nicht der Arbeitgeber das Gegenteil.

Überstunden betreffe die Vergütung, nicht die Arbeitszeit

Die BAG-Rechtsprechung dazu war in der Vergangenheit sehr klar. Überstunden werden nur vergütet, wenn der Arbeitgeber sie angeordnet, gebilligt oder zumindest geduldet hat - ein Umstand, den der Arbeitnehmer beweisen muss. Mit den neuen Zeiterfassungspflichten war dieses System ein wenig in Zweifel geraten. Wenn der Betrieb eine verlässliche Aufzeichnung der Arbeitszeit installieren muss, warum sollte ihn dann nicht auch die Beweislast in Sachen Überstunden treffen?

Diesem Gedanken hat sich das BAG nicht angeschlossen. Und zwar deshalb, weil es beim EuGH-Urteil von 2019 allein um die Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie gehe. Dort werden, wie der Name sagt, Fragen der Arbeitszeit geregelt, "um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten". Die Abrechnung von Überstunden betreffe aber nicht die Arbeitszeit, sondern die Vergütung. Eine feinsinnige höchstrichterliche Unterscheidung also, die dazu führt, dass Arbeitnehmer im Streit um Überstunden nach wie vor selbst die Beweise auf den Tisch legen müssen.

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