Steuererklärung:Schnell viel Geld zurück

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Der Traum aller Arbeitnehmer: Im Januar die Steuererklärung ausfüllen, um möglichst rasch an die Erstattung zu kommen. Wichtige Tipps im Überblick.

Marco Völklein

Für viele ist die Steuererklärung eine lästige Pflicht, die viele möglichst bis in den Sommer hinein vor sich herschieben. Doch es gibt auch die ganz besonders Schnellen; diejenigen, die zum Beispiel gleich zum Jahresbeginn die Aufgabe erledigen, um möglichst rasch an die Erstattung zu kommen. Auf was sie in diesem Jahr bei der Steuererklärung besonders achten sollten - ein Überblick.

Puh, geschafft: Eilige geben bereits jetzt ihre Steuererklärung für 2009 ab. (Foto: Foto: dpa)

Entfernungspauschale

Es war der große Steuerstreit der vergangenen Jahre - der Zoff um die Entfernungspauschale. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2008 führte die Bundesregierung die alte Regelung wieder ein. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sind also wieder in voller Höhe absetzbar. "Dazu sollte der Steuerzahler einfach die einfache Strecke in der Steuererklärung eintragen", rät Martina Ortmann-Babel, Steuerberaterin bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young.

Arbeitszimmer

Jeder, der für seine Arbeit zu Hause ein Arbeitszimmer unterhält, sollte die Kosten dafür in die Steuererklärung eintragen. (Foto: Foto: dpa)

Der Streit um die Entfernungspauschale ist beendet - der Disput um die Regelung zum Arbeitszimmer schwelt aber noch.

Der Gesetzgeber hatte im Jahr 2007 eingeführt, dass nur noch derjenige sein häusliches Arbeitszimmer absetzen kann, wenn es "den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt". Diese Regelung hält das Finanzgericht Münster für verfassungswidrig.

Jeder, der für seine Arbeit zu Hause ein Arbeitszimmer unterhält, zum Beispiel Lehrer oder Professoren, sollte die Kosten dafür in die Steuererklärung eintragen. Auch wer zum Beispiel nebenberuflich Bücher schreibt und dazu ein Arbeitszimmer unterhält, sollte die Kosten beim Finanzamt angeben. "Entscheidet das Verfassungsgericht im Sinne des Finanzgerichts Münster, erhält der Steuerzahler unter Umständen Geld zurück", sagt Ortmann-Babel. Denn bis zu einer endgültigen Klärung bleiben die Steuerbescheide offen.

Doppelte Haushaltsführung

Es gibt immer wieder Streit zwischen Steuerzahlern und der Finanzverwaltung um die doppelte Haushaltsführung - zuletzt insbesondere dann, wenn ein Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz vom Ort der Beschäftigung wegverlegte, am Beschäftigungsort aber einen Zweitwohnsitz behielt.

Die Finanzämter verweigerten dann die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für die Zweitwohnung. Doch der Bundesfinanzhof entschied im Frühjahr: Die Finanzämter müssen auch in solchen Fällen die Kosten akzeptieren - sofern der Zweithaushalt am Beschäftigungsort dazu dient, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte besser erreichen kann.

Spenden

Bislang konnten Deutsche an Hilfsorganisationen im Ausland zwar spenden, diese Gaben aber nicht von der Steuer absetzen - anders als Spenden an Empfänger im Inland.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied im Januar: Diese Regelung verstößt gegen Europarecht. "Wer also nun eine Organisation im Ausland unterstützen möchte, wird nun vom Fiskus unterstützt", sagt Ortmann-Babel. Wichtig ist allerdings, dass der Steuerzahler nachweist, dass die Organisation mit einer deutschen gemeinnützigen Einrichtung vergleichbar ist - dass sie also ihre Mittel dazu einsetzt, einen gemeinnützigen Zweck zu verfolgen. "Dazu sollte man sich eine entsprechende Bescheinigung der Organisation aushändigen lassen", rät die Expertin.

Handwerker

Wer einen Dachdecker beauftragt oder von einem Fliesenleger das Bad verschönern lässt, kann für Handwerksarbeiten im Haushalt bis zu 6000 Euro im Jahr 2009 abrechnen. 20 Prozent davon, also maximal 1200 Euro zieht das Finanzamt direkt von der Steuerschuld ab.

"Allerdings akzeptiert das Finanzamt nur die Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten”, erläutert Lothar Siemers, Steuerberater bei Pricewaterhouse-Coopers (PwC). "Materialkosten werden nicht anerkannt." Wichtig ist: Die Rechnung muss auf jeden Fall per Überweisung bezahlt worden sein. "Dazu sollte der Steuerzahler den Überweisungsbeleg oder Kontoauszug aufheben", rät Ortmann-Babel. Eine Quittung über eine Barzahlung akzeptieren die Finanzämter nicht. Das hat auch der Bundesfinanzhof bestätigt.

Haushaltshilfe

Ähnlich wie bei den Handwerkerarbeiten beteiligt sich der Fiskus auch bei "haushaltsnahen Dienstleistungen - etwa an den Ausgaben für die Putzhilfe, eine Pflegekraft, die sich um pflegebedürftige Angehörige kümmert, sowie Gartenpflege und Umzugsleistungen.

Der Maximalbetrag liegt bei 20.000 Euro - 20 Prozent davon, also höchstens 4.000 Euro, drücken die Steuerlast. Und auch hier gilt: Barzahlung akzeptiert die Finanzverwaltung nicht. So soll Schwarzarbeit unterbunden werden.

Ausgaben für ein Studium sind nun besser abzusetzen. (Foto: Foto: ddp)

Studium

Wer eine Berufsausbildung absolviert hat und im Anschluss daran studiert, kann die Ausgaben nun besser absetzen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Sommer.

Normalerweise können Studenten die Ausgaben für ein Studium als Sonderausgaben absetzen, nicht jedoch als Werbungskosten. Das Problem: Sonderausgaben sind erstens gedeckelt bei maximal 4000 Euro im Jahr. Und zweitens gibt es bei Sonderausgaben eine Besonderheit: Sie drücken nur in dem Jahr die Steuerlast, in dem sie anfallen. Die meisten Studenten haben aber während des Studiums gar kein oder nur ein sehr geringes Einkommen. "Der Sonderausgabenabzug verpufft damit, erläutert Ralf Thesing von der Kanzlei Schulze-Borges, Gretzinger & Garvens in Hannover.

Der BFH entschied nun: Wer vor seinem Studium eine Ausbildung absolviert hat, etwa eine klassische Lehre, kann die Studiumskosten als Werbungskosten absetzen. Studenten aber, die zum Beispiel direkt nach dem Abitur oder nach Wehr- beziehungsweise Zivildienst ein Erststudium aufnehmen, können sich auf das Urteil nicht berufen. Sie müssen warten: Beim Finanzgericht Niedersachsen liegt ein Verfahren, das genau diese Frage klären soll (Aktenzeichen 1 K 405/05).

Noch ist unklar, wie dieser Streit am Ende ausgehen wird. Aber wer sich alle Chancen erhalten will, etwa auch auf eine nachträgliche Steuerrückzahlung bei einem entsprechenden Urteil, der sollte die Ausgaben beim Fiskus anmelden, rät der Bund der Steuerzahler. Lehnt der Fiskus ab, sollte man Widerspruch einlegen.

Kinderbetreuung

Sind Mütter oder Väter berufstätig, erkennt das Finanzamt für jedes Kind Betreuungskosten bis 6000 Euro an. Zwei Drittel davon, also maximal 4000 Euro, können die Eltern als Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen. Eine berufstätige Mutter, die für ihre Tochter 2400 Euro Kindergartenbeitrag und 900 Euro Honorar für den Babysitter zahlt (zusammen 3300 Euro), kann also 2200 Euro absetzen.

Das Kindergeld wurde vor einem Jahr erhöht, außerdem stieg der Kinderfreibetrag. (Foto: Foto: AP)

Kindergeld

Zum 1. Januar 2009 wurden die Kindergeldsätze leicht angehoben - fürs erste Kind zum Beispiel stieg der Satz um zehn Euro auf 164 Euro im Monat. Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wurde angehoben.

Schulgeld für Privatschulen im EU-Ausland ist bis zu einer Höhe von 16.667 Euro absetzbar. (Foto: Foto: dpa)

Sind erwachsene Kinder in Ausbildung, sollten Eltern allerdings darauf achten, dass die Kinder nicht zu viel verdienen. Denn liegen die Einkünfte des Nachwuchses über 7680 Euro im Jahr, streicht der Staat das Kindergeld. Drücken lässt sich das Einkommen der Kinder zum Beispiel, indem der Nachwuchs Ausgaben etwa für den beruflich genutzten Computer oder Schreibtisch beim Finanzamt geltend macht.

Schulgeld

Wer seine Kinder auf eine Privatschule im EU-Ausland schickt, kann dies seit 1. Januar 2009 bis zu einer Höhe von 16.667 Euro von der Steuer absetzen. Der Sonderausgabenabzug beträgt 30 Prozent, also maximal 5000 Euro. Diese Regelung gilt übrigens seit Januar 2009 auch für Schulgeldzahlungen im Inland.

© SZ vom 18.01.2010 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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