Mieter haben im Trennungsfall einen Anspruch auf Fortführung des Mietvertrags. Vermieter müssen die entsprechenden Änderungen akzeptieren. Dies erklärt die Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund München.
Sind zum Beispiel beide Ehepartner auch die Vertragspartner, müssen die Mieter dem Vermieter nur mitteilen, mit welchem Partner der Vertrag allein fortgesetzt werden soll. Schon mit Zugang der Erklärung sei der Mietvertrag gesetzlich gesehen geändert.
Eine Haftung des ausgeschiedenen Ehepartners - etwa bei ausbleibender Mietzahlung - sieht das Gesetz nicht vor. Vermietern bleibe in solchen Fällen nur die fristlose Kündigung.
Unproblematisch ist es, wenn nur einer der beiden Partner den Vertrag unterschrieben hat und er nach der Trennung auch in der Wohnung bleibt. Soll der andere Partner in der Wohnung bleiben, müssen Mieter und Vermieter eine Vereinbarung über einen Mieterwechsel schließen, erläutern die Experten. Auch für diese "Umgestaltung des Mietvertrags" gibt es einen Rechtsanspruch.