Neustadt an der Weinstraße:Verwaltungsgericht entscheidet über LMK-Direktorenstelle

Koblenz (dpa/lrs) - Im Rechtsstreit um die Direktorenstelle bei der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) Rheinland-Pfalz ist das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße endgültig zuständig. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz in einem am Montag veröffentlichten Beschluss entschieden (Az: 2 E 10045/18.OVG). Es wies die Beschwerde der LMK ab, die den Fall in der Verantwortung eines Zivilgerichtes sah. Im Raum hatten das Arbeitsgericht Ludwigshafen und das Landgericht Frankenthal gestanden.

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Koblenz (dpa/lrs) - Im Rechtsstreit um die Direktorenstelle bei der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) Rheinland-Pfalz ist das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße endgültig zuständig. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz in einem am Montag veröffentlichten Beschluss entschieden (Az: 2 E 10045/18.OVG). Es wies die Beschwerde der LMK ab, die den Fall in der Verantwortung eines Zivilgerichtes sah. Im Raum hatten das Arbeitsgericht Ludwigshafen und das Landgericht Frankenthal gestanden.

Hintergrund ist, dass die für die Aufsicht des Privatfunks im Land zuständige LMK den ehemaligen nordrhein-westfälischen Medienstaatssekretär Marc Jan Eumann (SPD) zum Direktor gewählt hatte. Dieser war der einzige Kandidat einer Findungskommission gewesen. Ein anderer Bewerber, der Kölner Medienanwalt Markus Kompa, will eine neue Entscheidung über die Stelle. Er sei kurz vor der Wahl mit dem Argument abgewiesen worden, es sei zu spät für eine Kandidatur. Auch ein anderer Interessent hatte sich bewerben wollen und war ebenfalls mit dem Argument abgewiesen worden, es sei zu spät. Beide hatten sich mit Eilanträgen gegen die Ernennung gewendet. Derzeit gibt es keine gesetzliche Pflicht, die Direktorenstelle öffentlich auszuschreiben.

Das OVG betonte zur Frage der Zuständigkeit, Landesmedienanstalten gehörten zwar nicht der unmittelbaren Staatsverwaltung an, übten jedoch eine hoheitliche Tätigkeit aus. Insofern habe der Rechtsstreit einen öffentlich-rechtlichen Charakter, insbesondere weil er sich um das Auswahlverfahren für die Direktorenstelle drehe. Eine weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

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